326  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  d.  Gesellschaft  d.  Bürgerl.  Rechtes.  [8  64.

dennoch  haben  sie  an  den  einzelnen,  dazu  gehörigen  Gegenständen  nicht,
wie  im  gemeinen  Recht,  ein  Antheilsrecht  nach  Bruchtheilen,  sondern  wie  im
Preußischen  Recht  und  im  H.G.B.  umschließt  ein  genossenschaftliches,
einheitliches  Band  die  Gesellschafter  derart,  daß  ihnen  jedes  Verfügungsrecht
  über  ihren  Antheil  an  den  für  die  Gesellschaft  erworbenen  Gegenständen
  genommen  ist  und  ihnen  auch  nicht  das  Recht  jederzeitiger
Theilung  zusteht.  Das  für  die  Gesellschaftszwecke  ausgesonderte  Vermögen
  wird  verselbständigt  und  bleibt  als  Gesellschaftsvermögen  eine
Sondervermögensmasse,  an  welcher  der  einzelne  Gesellschafter  erst  nach
der  Auflösung  der  Gesellschaft  unter  Zugrundelegung  der  Inventur
und  Bilanz  nur  den  Anspruch  auf  Leistung  des  sich  etwa  ergebenden
Gewinnantheils  hat.  Die  Gesellschafter  stehen  untereinander  in  einem
Gemeinschaftsverhältniß  zur  gesammten  Hand.

Werden  von  einem  einzelnen  Gesellschafter  Grundstücke  in
die  Gesellschaft  eingebracht,  so  ist  die  Einbringung  derselben,
wie  nach  Preußischem  Recht,  eine  rechtsgeschäftliche  Veräußerung.
Es  tritt  ein  Eigenthumswechsel  ein,  der  bisherige  Eigenthümer  verwandelt
  das  ihm  zustehende  Eigenthum  in  das  Eigenthum  aller  Gesellschafter.
  Obwohl  der  Gesellschaftsvertrag  nach  B.  G.  B.  im  Gegensatz
zum  Preußischen  Recht  keiner  Schriftform  bedarf,  so  unterliegt  dennoch
die  Verpflichtung  eines  Gesellschafters  zur  Uebertragung  des  Eigenthums
an  einem  ihm  gehörigen  Grundstücke  auf  die  Gesellschaft  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung  des  §  313  B.  G.B.  und  die
Eigenthumsübertragung  selbst  bedarf  der  Auflassung  durch  den  Einbringenden
  an  alle  Gesellschafter  in  ihrer  Gesammtheit  und  der  Eintragung
  im  Grundbuch  auf  die  Personennamen  der  einzelnen  Gesellschafter
  unter  Beifügung  eines  Vermerks  über  das  Gesellschaftsverhältniß
  in  Gemäßheit  des  §  48.  R.G.B.O.  Ist  dieser  Vermerk  eingetragen,
  so  kann  von  einem  ideellen  Antheile  des  einzelnen  Gesellschafters
an  dem  Grundstücke  nicht  mehr  die  Rede  sein,  die  etwa  einen  solchen
angeblichen  Antheil  betreffende  Ueberweisung  und  Arreste  sind  unwirksam,
Das  Grundbuchamt  darf  sie  nicht  berücksichtigen.  Hat  einer  der  Gesellschafter
  mit  den  Gesellschaftsmitteln  oder  den  Mitteln  eines  andem
Socius  ein  Grundstück  erworben  und  dessen  Auflassung  und  Eintragung
im  Grundbuch  auf  seinen  Namen  erhalten,  so  ist  er  grundbuchrechtlich
nur  allein  legitimirt  und  gilt  als  Alleineigenthümer  nicht  nur  Dritten,
sondern  auch  seinen  Mitgesellschaftern  gegenüber,  wenngleich  er  verpflichtet
  ist,  das  erworbene  Grundstück  als  gemeinschaftlich  zu  behandeln.)

Vgl.  R.E.  Bd.  34  S.  313.