§  65.  Die  rechtsgeschäftliche  Uebereignung  ohne  Auflassung  u.  Eintragung.  327

Die  Auseinandersetzung  über  das  Gesellschaftsvermögen
nach  Auflösung  der  Gesellschaft  richtet  sich  nach  dem  Liquidationsverfahren
  der  88  731—735  B.  G.B.  Eingebrachte  Grundstücke  fallen
aber  nicht  an  den  Einbringenden  zurück,  sondern  es  ist  deren  Werth
zur  Zeit  der  Einbringung  in  Rechnung  zu  stellen.  Will  einer  der
fräheren  Gesellschafter  sein  eingebrachtes  Grundstück  wieder  erwerben,
so  ist  dazu  Auflassung  und  Eintragung  im  Grundbuch  wie  bei
der  Einbringung  nothwendig.

Eine  Erleichterung  gewähren  jedoch  die  Vorschriften,  wonach  bei
vertragsmäßig  vorgesehenem  Fortbestand  der  Gesellschaft  trotz  Todes,
Konkurses  oder  Kündigung  eines  Gesellschafters  (§  736  B.  G.B.)  oder
im  Falle  der  Ausschließung  eines  solchen,  welche  ohne  Mitwirkung  des
Grrichts  durch  empfangsbedürftige  Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Gesellschafter  erfolgt  (8  737  B.  G.B.),  der  Antheil  des
ausgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen  Gesellschafters  an  Gesellschaftsvermögen
  den  übrigen  Gesellschaftern  zuwächst,  sodaß  ein  bisher
im  gesammthänderischen  Eigenthum  aller  Theilnehmer
stehendes  Grundstück  ohne  jeden  Uebertragungsakt  auf  die
übrigen  Gesellschafter  übergeht.  Auflassung  und  Eintragung
im  Grundbuch  ist  nicht  erforderlich,  ebenso  wenig  kann  der  Immobiliarstempel
  liquidirt  werden,  vielmehr  wird  das  Eigenthum  nur  auf  die
zurückbleibenden  Gesellschafter  umgeschrieben  (6  738  B.  G.B.).  Dieses
Anwachsungsrecht  wird,  wie  auch  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft,
nicht  Platz  greifen  können,  wenn  zwei  Gesellschafter  vereinbart
haben,  daß  bei  Kündigung  durch  den  Einen  der  Andere  das  Geschäft
unter  Uebernahme  der  Aktiva  und  Passiva  fortsetzen  soll
(vgl.  oben  S.  322).

z  65.  Die  rechtsgeschäftliche  Mebereignung  ohne  Auflassung
und  Eintragung.

1.  Von  dem  Buchungszwange  der  Grundstücke  macht  §  90  R.G.B.O.  1.  Uebereine
  Ausnahme  für  gewisse  privilegirte,  dem  Verkehr  in  der  Regel  ent-  tragung  des
zogene  Grundstücke,  wie  im  §  7  des  Näheren  erörtert  worden  ist.  igenthums
an  buchungs-Für

  Preußen  kommen  nach  Art.  1  der  Verordnung  vom  13.  No=  freien

vember  1899  Ges.  S.  S.  519  in  Frage:  Grundstücken.
Die  Grundstücke  des  Reiches,  die  Domänen  und  die  sonstigen  privilegirter

Grundstücke  des  Staates,  die  Grundstücke  der  Gemeinden  und  Personen.

anderer  Kommunalverbände,  der  Kirchen,  Klöster  und  Schulen,