328  Die  rechtsgeschäftliche  Uebereignung  ohne  Auflassung  u.  Eintragung.  I(§8  65.

die  öffentlichen  Wege  und  Gewässer,  sowie  die  Gründstücke,
welche  einem  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Bahnunternehmen
  gewidmet  sind.

Nach  Art.  127  E.G.  B.  G.B  ist  für  die  Landesgesetzgebung  der  Vorbehalt
  einer  vom  §  925  Abs.  1  B.  G.B.  abweichenden  Regelung  der
Eigenthumsübertragung  buchungsfreier  Grundstücke  gemacht  worden  und
in  Ausführung  desselben  bestimmt  Art.  27  Pr.  A.G.z.  B.  G.  B.,  daß  zur
Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück,  das  im  Grundbuch
  nicht  eingetragen  ist  und  auch  nach  der  Uebertragung  nicht
eingetragen  zu  werden  braucht,  nur  die  Einigung  des  Veräußerers
  und  des  Erwerbers  über  den  Eintritt  der  Uebertragung
  erforderlich  ist.  Die  Einigung,  d.  h.  der  dingliche  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung,  doch  genügt
auch  die  Aufnahme  des  Rechtsakts  durch  einen  von  dem  Vorstande  der
zur  Vertretung  berufenen  Behörde  oder  von  deren  vorgesetzten  Behörde
für  die  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrags  bestimmten  Beamten.
In  der  Regel  wird  in  einem  solchen  Falle  der  obligatorische  und  dingliche
  Vertrag  in  derselben  Urkunde  enthalten  sein.  Damit  wird  das
Erforderniß  der  Eintragung  und  die  gleichzeitige  Anwesenheit  beider
Theile  vor  dem  Grundbuchamt  beseitigt.  Eine  bedingte  oder  befristete
  Uebertragung  ist  jedoch  nicht  zulässig,  um  Schwierigkeiten
  bei  späterer  Eintragung  des  Grundstücks  zu  vermeiden.  Insofern
wird  der  Grundsatz  des  §  925  Abs.  2  B.  G.B.  gewahrt.

2.  Ueber-  2.  Nach  §  49  Pr.  G.B.O.  waren  aber  auch  Fälle  einer  freiwilligen
eignung  der  Veräußerung  an  nicht  privilegirte  Personen  dem  Auflassungsprinzip

vom  n-  entzogen,  wenn  ein  Grundbuchblatt  für  die  Eigenthumsobjekte  noch
schren  aus=  nicht  angelegt  werden  konnte.  Diese  Art  der  Grundstücksübereignung

geschlossenen  ist  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt

Grundstücke,  anzusehen  ist,  nach  Art.  189  E.  G.  z.  B.  G.B.  gestattet.  Ist  aber
dieser  Zeitpunkt  eingetreten,  so  können  Hindernisse  gegen  die  Aufnahme
eines  einzelnen  Grundstücks  in  das  Grundbuch  nicht  mehr  berücksichtigt
werden,  es  müßten  denn  durch  landesherrliche  Verordnung,  gemäß
Art.  186  Abs.  2  E.  G.  B.  G.  B.  bestimmte  Grundstücke  vom  Anlegungsverfahren
  überhaupt  ausgeschlossen  worden  sein.  Für  solche
Grundstücke  bleibt  das  bisherige  Recht  in  Geltung.

)  Vgl.  Art.  12  §  2,  4  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  oben  S.  148,  272,  293f.
ogl.  ferner  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  -¾-  B.  G.  B.  S.  39.
)  Vgl.  oben.  S.  20f.,  S.  38.