z  6b.]  Erwerb  aufgegebener  Grundstücke  d.  Eintragung  ohne  Auflassung.  329

So  bestimmt  Art.  4  Abs.  1  Satz  2  der  Preuß.  Verordn.  vom
13.  November  1899,  daß  die  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Grundstücke,
die  ein  Grundbuchblatt  von  Amtswegen  erhalten  müssen,  aber  noch
nicht  erhalten  haben,  von  der  Unterwerfung  unter  das  neue  Liegenschaftsrecht
  ausgeschlossen  sind.  Diese  Grundstücke  sind  in  einer  nach
Anweisung  des  Justizministers  zu  erfolgenden  Bekanntmachung  besonders
  zu  bezeichnen.

8  66.  Der  Erwerb  auszegebener  Grundstũcke  durch  Ein-#
  tragung  ohne  Auflafung.“)

Die  Zulässigkeit  der  Okkupation  an  eingetragenen,  aber  derelinquirten
Grundstücken  war  im  Preußischen  Recht  zweifelhaft.)  Das  B.  G.B.
entscheidet  folgendermaßen:

1.  Im  Kriegsfalle  oder  bei  Verwüstungen  oder  andern  Unglücks=  1.  Erforderfällen
  kann  der  Eigenthümer  sich  veranlaßt  sehen,  auf  sein  Eigenthum  nisse  des  Er
zu  verzichten,  um  den  darauf  ruhenden  Lasten  sich  zu  entziehen.  roes.
Erfordernisse  eines  solchen  Verzichts,  den  auch  ein  Miteigenthümer
bezüglich  seines  Antheils  erklären  kann,  sind  nun  folgende:

a)  Die  Verzichtserklärung  des  Eigenthümers  muß  dem  Grundbuchamte
  gegenüber  erklärt  und  dieser  Verzicht  im  Grundbuch  (für
Preußen  Abth.  I  Spalte  3)  eingetragen  worden  sein.  In  diesem
sormalisirten  Verzicht  liegt  eine  freiwillige,  aber  zuverlässige  und  unwiderrufliche?)
  Aufgabe  des  Eigenthums  ohne  den  Willen  der
Uebertragung  auf  einen  Anderen.  Der  Eigenthumsübergang  aus
den  gesetzlich  Berechtigten  kann  daher  keiner  Auflassung  bedürfen.

Das.  Schicksal  des  aufgegebenen  Grundstücks  hängt  von  dem

1)  Entw.  1  §  872  Abs.  1,  2;  Mot.  III  S.  325,  326;  Prot.  III  S.  184
bis  190,  IV  S.  232—233,  N.T.6.  S.  72;  Dernburg  II  94,  95,  Endemann
  II  §8  78  Nr.  2;  Cos  ack  II  §  197  Nr.  2,  die  S.  267  aufgeführten.  Kommentare
  zu  §  928  B.  G#.

2)  Das  Kammergericht  (Entsch.  IX  S.  74)  hatte  die  Frage  verneint,  das
Landgericht  Cassel  (vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  XI  S.  410)  sie  bejaht;  vgl.  Näheres
bei  Oberneck  S.  24/25.

9  Vgl.  oben  S.  188/189.  Ebenso  Biermann  Anm.  1  zu  §  928,  Fuchs
S.  76  unter  e;  abweichend  Boehm  S.  106;  Fischer-Henle  Anm.  3  zu  8  928;
Goldmann-Lilienthal  S.  285  Anm.  5;  nach  denen  der  Verzicht  erst  mit
der  Eintragung,  nicht  schon  mit  der  Erklärung  unwiderruflich  wird.