2.  Schutz  der

330  Erwerb  aufgegebener  Grundstücke  d.  Eintragung  ohne  Auflassung.  I8  66.

Willen  des  Fiskus  bezw.  derjenigen  Personen  ab,  welchen  nach  den
vorbehaltenen  landesgesetzlichen  Vorschriften  das  Recht  zur  Aneignung
an  Stelle  des  Ss  zusteht  (§  129  E.  G.  z.  B.  G.  B.).  Das  Eigenthum
  geht  auf  diese  nicht  Kraft  Gesetzes  über,  vielmehr  haben  sie  nur
die  gesetzliche  Befugniß  zur  Aneignung  und  wollen  sie  von
derselben  Gebrauch  machen,  so  müssen  sie  sich  als  Eigenthümer  in  das
Grundbuch  eintragen  lassen  (§§  13,  29  R.G.B.O.).  Erst  durch  die

Eintragung  wird  das  Eigenthum  erworben  (vogl.  Muster  Nr.  19  Theil  II

Abth.  2).  Von  einer  Besitzergreifung  hängt  dieser  Erwerb  ebensowenig
ab  wie  der  auf  Grund  der  Auflassung  und  Eintragung.  Demgemäß
bestimmt:

§  928.  Das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  kann
dadurch  aufgegeben  werden,  daß  der  Eigenthümer  den
Verzicht  dem  Grundbuchamte  gegenüber  erklärt  und  der
Verzicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.

Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen  Grundstücks
steht  dem  Fiskus  des  Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete
das  Grundstück  liegt.  Der  Fiskus  erwirbt  das  Eigenthum
dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch
eintragen  läßt.

Das  Aneignungsrecht  erstreckt  sich  nach  Art.  190  E.G.  z.  B.  G.B.
auf  alle  Grundstücke,  die  zu  der  Zeit  herrenlos  sind,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist  (vgl.  für  Preußen  Art.  3  der
Verordn.  vom  13.  November  1899).  So  lange  dieser  Zeitpunkt
noch  nicht  eingetreten  ist,  ist  für  den  Erwerb  und  Verlust  des
Eigenthums  nach  Art.  189  E.  G.  z.  B.  G.  B.  das  bisher  geltende
Recht  maßgebend  (ogl.  noch  Art.  127,  65  E.  G.  z.  B.  G.B).

2.  Die  Rechte  der  Realinteressenten,  namentlich  wegen  der  ihnen

Realberech=  zustehenden  Zinsen  und  Leistungen,  können  durch  jene  Rechtsakte

tigten.

nicht  berührt  werden.  Ihre  Geltendmachung  im  Klage=  und  Zwangsvollstreckungswege
  während  der  Zwischenzeit  bis  zur  Eintragung  des
Fiskus  wird  durch  die  Bestimmungen  der  §§  58,  787  C.P.O.  ermöglicht.
Der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  hat  auf  Antrag  einen  Vertreter
  zu  bestellen,  welchem  inzwischen  die  Wahrnehmung  der  sich  aus
dem  Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Rechtsstreit
obliegt.  Die  Zuständigkeit  zur  Bestellung  eines  Vertreters  steht  im
Zwangsvollstreckungsverfahren  dem  Vollstreckungsgericht  zu.  Die
Zwangsversteigerung  darf  daher  in  diesem  Falle  trotz  der  Vorschrift