8  67.)  Der  Grundstückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.  331

des  §  17  Zw.V.G.  angeordnet  werden,  auch  wenn  der  Schuldner  als
Eigenthümer  des  Grundstücks  nicht  eingetragen  ist.")

Der  nicht  rechtsgeschäftliche  Erwerb  von  Grundstücken.

8  67.  Der  Grundstückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.

Die  nicht  rechtsgeschäftliche  Erwerbung  von  Grundstücken  kann
auf  Gesetz  oder  obrigkeitlichem  Spruch  beruhen.

Hierher  gehören:  «

1.  Diejenigen  Rechtsverhältnisse,  welche  dem  Güterrecht  angehören.1.  Erwerb  von
Nach  dem  B.  G.  B.  kann  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  durch  Grundstücke
.  ....  ...  ..  urch  Beeinen
  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Ehegatten  gericht'ich  oder  gründung  der
notariell.  geschlossenen  Ehevertrag  begründet  werden.  Dadurch  wird  Gütergedas
  Vermögen  beider  Ehegatten  deren  Gesammtgut  und  zwar  unmittelbar  meinschaft.
ohne  besonderen  Uebereignungsakt.  Gehören  zu  diesem  Vermögen
Grundstücke  eines  der  Ehegatten,  so  werden  sie  gemeinschaftliches
Eigenthum  Beider.  Der  Rechtsakt  bedarf  weder  der  dinglichen
  Einigung  noch  der  Auflassung,  nur  kann  der  eine  Ehegatte
vom  anderen  die  Mitwirkung  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
verlangen  (§  1438  Abs.  2  und  3,  894  B.  G.B.).

Für  die  vertragsmäßige  Errungenschaftsgemeinschaft
gelten  in  Ansehung  der  gemeinschaftlich  gewordenen  Grundstücke  dieselben
Vorschriften  (§  1519  Abs.  2  B.  G.  B.).  Bei  der  Fahrnißgemeinschaft,
die  auch  nur  auf  Grund  eines  Ehevertrags  eintreten  kann,  werden  die
während  dieses  Gemeinschaftsverhältnisses  von  einem  oder  dem  anderen
Chegatten  durch  eigene  Thätigkeit  entgeltlich  erworbenen  Grundstücke
Gesammtgut  und  die  Vorschriften  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
finden  Anwendung  (5  1549  B.  G.  B.).

Bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  treten  die  gemeinschaftlichen
  Abkömmlinge  an  die  Stelle  des  verstorbenen  Ehegarten  in
die  Gütergemeinschaft  ein  und,  wenn  zu  dem  Gesammtgut  Grundstücke
gehören,  werden  sie  Kraft  Gesetzes  Eigenthum  zur  gesammten  Hand
E  1483  B.  G.B).

2.  Der  Uebergang  des  Eigenthums  an  Grundstücken  auf  Grund  2.  Erwerb  von

erbrechtlicher  Thatbestände  vollzieht  sich  bei  der  Erbfolge  im  Wege  n

)  Vgl.  Biermann  Anm.  2  zu  §  928.  gang.