332  Der  Grundstückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.  J8  67.

der  Universalsuccession  (Gesammtnachfolge)  kraft  Gesetzes,  ohne
Auflassung  und  Eintragung.  Der  Berufungsgrund  ist  hierauf
ohne  Einfluß.  Der  Erbe  mag  durch  die  gesetzliche  oder  testamentarische
oder  vertragsmäßige  Erbfolge  bestimmt  sein  (68  1922,  1942,  2032  B.G.B.).

Der  Erbverzicht  (§  2346  B.  G.  B.)  hat  zur  Folge,  daß  der
Verzichtende  bei  Eintritt  des  Anfalls  als  Erbe  nicht  in  Frage  kommt.
Der  Eigenthumsübergang  an  den  Nachlaßgrundstücken  auf  die  übrigen
Erben  bedarf  nicht  der  Auflassung.

Das  Rechtsverhältniß  bei  der  Nacherbfolge  (sideikommissarische
Substitution)  wirkt  bei  Uebereignungen,  Nachlaßgrundstücken  wie  eine
gewöhnliche  Erbfolge.  Mit  dem  Eintritt  der  Nacherbfolge  gehen  die
im  Besitz  des  Vorerben  befindlichen  Grundstücke  des  Nachlasses  ohne
Auflassung  und  Eintragungauf  den  Nacherben  über  (62139  B.  G.  B.).
Eine  Notherbfolge  ist  dem  B.  G.  B.  unbekannt;  die  Pflichttheilsberechtigten
  haben  nach  §  2303  ff.  B.  G.  B.  nur  den  persönlichen
Anspruch  gegen  den  Erben,  den  Pflichttheil,  d.  h.  die  Hälfte  des
Werthes  des  gesetzlichen  Erbtheils  zu  verlangen,  sie  sind  daher  nicht
Miterben  und  erlangen  an  den  Naächlaßgrundstücken  kein  Eigenthumsrecht.
  Soll  ein  solches  ihnen  aus  dem  Nachlaß  übereignet  werden,
so  kann  dies  nur  im  Wege  der  Auflassung  und  Eintragung  geschehen.)

Letzteres  gilt  für  die  Uebereignung  eines  Nachlaßgrundstücks  in
Folge  Auflage  (§8  1940,  2192  ff.  B.  G.B.),  Vermächtnisses  (62174
B.  G.  B.3)  und  Erbschaftskaufs.  4)

Der  Grundstückserwerb  durch  Lehns=  und  Fideikommißfolge
ist  kein  rechtsgeschäftlicher  und  bedarf  weder  der  Auflassung  noch
Eintragung  (§  506  I  18,  206  II  4  A.  L.R.),  da  der  Eigenthumsübergang
  eine  Folge  der  Lehns=  und  Fideikommißsuccession  ist.  Die
Vorschriften  der  Preuß.  G.  B.  O.  (88  52,  74,  99)  betreffend  das  Nachfolgerecht
  des  Lehnsfolgers  und  des  Fideikommißfolgers  eines  der  Aufsicht
  einer  Fideikommißbehörde  unterstellten  Familienfideikommisses  sind
zwar  gemäß  des  kodifikatorischen  Charakters  der  R.G.B.O.  aufgehoben,
doch  finden  sie  sich  ihrem  wesentlichen  Inhalt  nach  wieder  in  den  Art.
16—20  des  Preuß.  A.G.  z.  G.B.  O.  Das  Nachfolgerecht  wird  nach

1)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerger.  Bd.  IV  S.  138.

2)  Doch  bleiben  nach  Art.  46  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  die  nach  den  bisberigen
  Gesetzen  dem  Märkischen  Ehegatten  zustehenden  Rechte  auf  Grund  seines
statutarischen  Erbrechts  bestehen.

2:)  Vgl.  oben  S.  315.

4)  Vgl.  oben  S.  319.