g  67.1  Der  Grund  tückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.  333

Art.  16  Abs.  2,  19  a.  a.  O.  durch  eine  Bescheinigung  der  Lehnsoder
  Fideikommißbehörde,  auf  welche  die.  für  den  Erbschein  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung  finden,  nachgewiesen.  Das  Nähere
über  diese  Rechtsinstitute  findet  sich  in  Theil  II  Abth.  2  unter  „Lehen“,
„Familien-Fideikommisse“.

3.  Die  natürlichen  Aenderungen  des  Grunbönchobjerts,  3.  Natürliche
wie  Vermehrung  durch  Anspülen,  ferner  Aenderungen  durch  Besitz-  Grundstücksergreifung
  von  abgerissenen,  an  das  Grundstück  getriebenen  Stücken  änderungen.
fremden  Landes,  von  neuentstandenen  Inseln  sowie  eines  verlassenen
  Flußbettes.5)  «  "·

4.  Eigenthumsübergang  infolge  gutsherrlich  -bäuerlicher  4.  Agrarrecht-Regulirungen
  und  sonstiger  agrareechtlicher  Austausche..)  Lche  Aus-5.

  Uebergang  des  Eigenthums  des  Staates  an  einem  Grundstücke  5.  ase
auf  einen  Kommunalverband  und  dasjenige  eines  Kommunalverbandes  nung  staatauf
  einen  andern  Kommunalverband  oder  auf  den  Staat,  wie  z.  B.  im  licher  Grund-Preußischen
  Gesetze  vom  8.  Juli  1875,  betr.  die  Ausführung  des  stücke  auf
Ges.  v.  30.  April  1873  wegen  Dotation  der  Provinzial=  und  Kreis-  einen  Komverbände,
  und  dasjenige  vom  18.  Januar  1881,  betr.  die  Aufhebung  hand.  «

der  kommunalständischen  Verbände  in  der  Provinz  Pommern.)
6.  Eigenthumsübergang  durch  Enteignung  mit  Zustellung  des  6.  Enteig-Enteignungsbeschlusses.5)

  nung.
7.  Eigenthumserwerb  in  Folge  gerichtlicher  zunngsversteigerung  7.  Zuschlag  im
in  Gemäßheit  des  8  90  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1897.  Zwangsver-In

  diesen  Fällen  erfolgt  die  Eintragung  des  Eigenthums  als  steigerungs-Grundbuchberichtigung,
  theils  auf  Ersuchen  der  Behörde,  theils  auf  verfahren.
Antrag  des  Erwerbers  unter  Vorlegung  der  zum  Nachweise  des  Eigen—
thumsübergangs  erforderlichen  Urkunden,  da  derselbe  zwar  bereits
Eigenthümer  geworden  ist,  aber  zu  seiner  Legitimation  bei  grundbuchrechtlichen
  Verfügungen  der  Eintragung  nach  §  40  R.G.B.O.  bedarf
(vgl.  oben  S.  228—230,  unten  S.  783,  825—827).

5)  Val.  §§  223—258,  261—274  1  9  A.  L.  N.  Diese  Bestimmungen  des
Preuß.  A.  L.  R.'s  sind  nach  Art.  65  und  66  E.G.  z.  B.G.B.  aufrecht  erhalten;
vgl.  Art.  89  Pr.  Ausf.Ges.  z.  B.  G.  B.,  R.  E.  III  S.  235.

0)  Art.  113  E.G.  B.  G.  B.  Art.  12—44  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.;  8§8  458
bis  465  1  20  A.  L.  R.,  welche  in  Geltung  bleiben;  Art.  89  A.G.  z.  B.  G.  B.,

)  Vgl.  Art.  126  E.G.z.  B.  B.  G.,  Entsch,  des  Kammerger.  IV  S.  142,  145  ff.

")  Vgl.  §  44  des  Pr.  Ges.  v.  11.  Juni  1874  und  Art.  109  E.G.  z.  B.  G.  B.,
das  Fluchtlinienges.  v.  2.  Juli  1875  §  14  Abs.  1  G.  S.  S.  561;  das  Rayonges.
v.  21.  Dezember  1874  R.G.  Bl.  S.  489;  das  Ges.  über  Kriegsleistungen  v.  13.
Juni  1873  R.G.Bl.  S.  129,  vgl.  unten  S.  827  m.  o.