1.  Voraussetzungen.


2.  Uebergangsbestim-





334  Eigenthumserwerb  durch  Tabularersitzung.  (8  68.

*  68.  Eigenthumserwerb  durch  Tabularersitzung.)

Zweck  der  Ersitzung  ist,  die  Duplizität  des  Eigenthums  zu
vermeiden  und  das  nichtrechtsbeständige  Bucheigenthum  durch  Zeitablauf
  zum  wirklichen  Eigenthum  zu  machen.

Das  B.  G.B.  hat  die  Tabularersitzung  nicht  auf  das  Eigenthum
beschränkt,  vielmehr  für  alle  ersitzbaren  Rechte  eingeführt,  wie  im  §  47
erörtert  ist.

1.  Voraussetzungen  der  Eigenthumsersitzung  sind  hiernach:

a)  Eintragung  des  Bucheigenthümers  seit  30  Jahren
und  ununterbrochener  Eigenbesitz  desselben  während
dieser  Zeit.  Die  Ersitzung  wird  jedoch  gehemmt,  wenn  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  nach  §  899
B.  G.B.  eingetragen  ist.  Der  Bucheigenthümer  darf  in  diesem
Falle  so  lange  keinen  Gebrauch  machen  von  der  Buchung,  bis
der  Widerspruch  beseitigt  ist,  weil  diesem  der  öffentliche  Glaube
ebenso  wie  den  Bucheigenthum  zur  Seite  steht  und  keiner
Eintragung  der  Vorzug  gegeben  werden  kann.

b)  Die  Ersitzung  darf  nicht  unterbrochen  werden  durch  Verlust
des  Besitzes.  Dagegen  wird  die  Ersitzung  durch  Handlungen
und  Ereignisse,  welche  die  Anspruchsverjährung  unterbrechen
oder  hemmen,  insbesondere  durch  Erhebung  der  Vindikationsklage,
  nicht  unterbrochen.)

c)  Guter  Glaube  ist  nicht  erfordert,  selbst  Kenntniß  von  der
Unrichtigkeit  des  Buchinhalts  hindert  die  Ersitzung  nicht.

2.  Nach  Art.  189  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.B.  findet  auf  eine  zur
Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  noch  nicht  vollendete,  den  Erfordernissen
  des  bisherigen  Rechts  entsprechende  Ersitzung  der  30jährige
Zeitlauf  des  §  900  Anwendung.  Hierbei  wird  bezüglich  der  bereits
abgelaufenen  Ersitzungszeit  und  deren  Anrechnung  der  Maßstab  des
Art.  169  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  zu  Grunde  gelegt.  Vorausgesetzt

wird  ferner,  daß  der  Müite  mit  dem  Zeitpunkt  der  Anlegung  oder

fingirten  Anlegung  des  Grundbuchs  eingetragen  wird.

Für  das  Preußische  Recht  kann  diese  Uebergangsbestimmung  anwendbar
  sein,  wenn  der  als  Eigenthümer  Eingetragene  als  solcher
rechtlich  nicht  gelten  kanm  z.  B.  wegen  Nichtigkeit  der  Eintragung  in
Folge  mangelnder  Auflassung.  Liegen  alle  Erfordernisse  der  Ersitzung

1)  Vgl.  oben  S.  243  f.  und  die  dort  angeführten  Materialien  und  Litteratur.
2)  Vgt.  Enneccerus-Lehmann  S.  74,  and.  Ansicht  Biermann  zu  §  900.