g  69.)  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  335

des  bisherigen  Rechtes  vor,  so  setzt  sich  dieselbe,  sofern  die  Erfordernisse
  des  neuen  Rechtes  gegeben  sind,  als  Tabularersitzung  fort  und
vollendet  sich  unter  Anrechnung  der  bereits  verstrichenen  Ersitzungszeit
in  30  Jahren.  Dem  Besitzer  eines  nicht  gebuchten  Grundstücks  kommt
die  Uebergangsbestimmung  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen
ebenfalls  zu  statten.)

§  69.  Eigenthumserwerb  durch  öffentliches  Anusgebot  und
Eintragung  (Ersitzuung).  1).

1.  Das  B.  G.B.  kennt  eine  eigentliche  Ersitzung  gegen  den  Buch-  .  Ersibuno

eigenthümer  ebensowenig,  wie  der  §.  6  des  Pr.  E.  E.G.  Es  knüpft
aber  an  die  Besitzdauer  eines  Grundstücks  die  Möglichkeit  der  Ausschließung
  des  eingetragenen  Eigenthümers  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  und  das  Recht  des  das  Ausschlußurtheil  herbeiführenden
Besitzers,  sich  als  Eigenthümer  eintragen  zu  lassen.  Zweck  des  Gesetzes
ist,  das  Grundbuch  in  Uebereinstimmung  mit  der  wahren  Rechtslage
zu  bringen.  Diese  Art  der  Grundbuchberichtigung  schließt  sich  an  das
Preußische  Recht  an  und  zwar  an  das  von  dem  Eigenthumserwerbsgesetze
  nicht  berührte  Gesetz  vom  7.  März  1845,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Verfahrens  bei  Berichtigung  des  Besihtitels.  Die  Nothwendigkeit
  dieses  Verfahrens  möge  nachstehendes  Beispiel  erläutern:
Als  Besitzerin  eines  Grundstücks  ist  im  Grundbuch  eine  bereits  1830
verstorbene  Wittwe  eingetragen.  Gelegentlich  der  Theilung  der  Erbschaft
des  &amp;X  im  Jahre  1867  wurde  jenes  Grundstück  dessen  Sohne  übereignet
  und  von  diesem  1882  an  9  verkauft  und  übergeben.  Der
Eigenthumsübergang  jener  als  Besitzerin  eingetragenen  Wittwe  auf
den  Erblasser  X  war  urkundlich  nicht  nachzuweisen.  Der  Käufer  sowohl
  wie  sein  Rechtsvorgänger  waren  nunmehr  seit  dem  Jahre  1867
im  Besitz  bezw.  im  Eigenbesitz  des  Grundstücks.  Unter  der  Herrschaft
des  bisher  geltenden  Rechtes  konnte  die  noch  eingetragene  Eigenthümerin
nach  dem  angeführten  Gesetz  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit
ihrem  Rechte  ausgeschlossen  werden.  erwirkte  ein  Ausschlußurtheil,  in
welchem  die  Geltendmachung  von  Eigenthumsansprüchen  einem  gewissen  Z

1——

)  Vgl.  Prot.  VI  S.  523;  Habicht  S.  327/328.

*)  Vgl.  Entw.  1  §  873  Abs.  4,  2,  5,  6;  Mot.  III  S.  327,  329  ff.;  Prot.
III  S.  190—192,  VI  S.  232,  Endemann  II  §  78,  Dernburg  III  §  92,
Cosack  II  197  Nr.  4,  Enneccerus-Lehmann  1I1  S.  74/75,  die  Kommentare
  (ogl.  S.  267)  zu  §  927  B.  G.  B.

gegen  den
Bucheigenthümer.
