2.  Voraussetzungen

  des

Aufgebots.

336  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  (6  69.

vorbehalten  wurde.  Dieser  wurde  aber  rechtskräftig  verurtheilt,  anzuerkennen,
  daß  ihm  Eigenthumsansprüche  nicht  zustehen.  Auf  Grund
dieses  Urtheils  konnte  der  obsiegende  Besitzer  seine  Eintragung  alz
Eigenthümer  im  Grundbuch  beantragen  und  diesem  Antrage  war  stattzugeben.


Der  Hauptanwendungsfall  dieses  Aufgebotsverfahrens  ist  gegeben,
wenn  der  eingetragene  Eigenthümer  verstorben  ist  und  der  zeitige
Besitzer  von  diesem  das  Recht  nicht  herleiten  kann.

2.  Für  diesen  Fall  und  ähnliche  Fälle  ist  ein  prozessualisches
Aufgebotsverfahren  im  §  927  B.  G.B.  vorgeschrieben,  welches  folgende
  Voraussetzungen  hat:

1.  Es  muß  ein  dreißigjähriger  ununterbrochener  Eigenbesitz
vorhanden  sein,  wobei  die  Frist  auch  hier  in  Gemähheit  der
§8  938  bis  944  B.  G.B.  berechnet,  und  der  vor  dem  1.  Jannar
1900  liegende  Zeitraum  mit  eingerechnet  wird;)

2.  der  Eigenthümer  muß  nachweislich  verstorben  oder  verschollen
sein,  wenn  ein  Eigenthümer  als  solcher  im  Grundbuch  eingetragen
ist;  ferner  darf  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  Todes  oder
der  Verschollenheit  seit  30  Jahren  keine  der  Zustimmung
des  Eigenthümers  bedürfende  Eintragung  bewirkt  sein;

3.  nicht  erforderlich  ist  der  Nachweis  eines  rechtsgiltigen  Besitztitels

  oder  des  guten  Glaubens.

Die  Aehnlichkeit  dieser  Voraussetzungen  mit  denjenigen  der  Tabularersitzung
  läßt  sich  nicht  verkennen,  jedoch  unterscheidet  sich  der  Eigenthumserwerb
  auf  Grund  eines  Ausschlußurtheils  dadurch,  daß  der
Eigenbesitz  auch  nach  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  nicht,  wie  bei  der
Tabularersitzung  ohne  Weiteres  die  Wirkung  des  Eigenthumserwerbs
in  sich  schließt,  daß  derselbe  vielmehr  von  der  Eintragung  des
Antragsberechtigten  als  Eigenthümers  im  Grundbuch  abhängt.")
  Das  Ausschlußurtheil  gewährt  ihm  nur  das  Recht  auf  Ein—
tragung.  Dasselbe  ist  aber  nicht  absolut  wirksam,  sondern  hat  nur
relative  Kraft  gegen  den  durch  das  Aufgebotsverfahren  betroffenen

2)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerger.  V  S.  113ff.

:)  Vgl.  Habicht  S.  329/330.

)  Vgl.  Mot.  III  S.  334,  doch  kann  die  Eigenthumsklage  in  der  Zeit
zwischen  bereits  erfolgtem  Aufgebot  und  dem  Ausschlußurtheil  das  Recht  des
bisherigen  Eigenthümers  nicht  erhalten.  Dieser  muß  sein  Recht  anmelden  aha
wenigstens  einen  Widerspruch  eintragen  lassen  (§  981  C.  P.O.,  8  927  Abf.  3
B.  G.  B)),  vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  455  Anm.  2.