6  69.)  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  337

Bucheigenthümer.  Dieser  wird  ausgeschlossen  einem  Dritten  gegenüber,  der
inzwischen  eingetragen  worden  ist;  ihm  kommt  die  Vermuthung  des  §  892
B.  G.B.  zur  Hülfe.  Sein  Eigenthumsrecht  wird  vermuthet  und  kann
nur  durch  ein  besonderes  Prozeßverfahren  beseitigt  werden.

Die  Wirkung  des  Ausschlußurtheils  ist  ferner  dann  eingeschränkt,
wenn  in  Folge  eines  gebuchten  Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  der  öffentliche  Glaube  zum  Nachtheil  des  Antragsberechtigten
erschüttert  wird.  Zwar  hindert  dieser  Widerspruch  nicht  seine  Eintragung
  als  Eigenthümer,  nur  ist  sie  dem  Widersprechenden  gegenüber
  wirkungslos,  wenn  sein  dadurch  gesichertes  dingliches  Recht  festgestellt
  wird.  Der  Widerspruchsberechtigte  wird  dann  im  Wege  des
Berichtigungsverfahrens  den  eingetragenen  Besitzer  verdrängen
können  bezw.  wird  Letzterer  durch  eine  Feststellungsklage  die  Beseitigung
  des  Widerspruchs  herbeizuführen  suchen.

Man  kann  diesen  Eigenthumserwerb  auch  als  Ersitzung  bezeichnen,
weil  der  Erwerb  des  Rechtes  im  Wesentlichen  auf  dem  Besitz  beruht.

3.  Gegen  einen  nicht  eingetragenen  Eigenthümer  ist  diese  3.  Ersitzung
Art  der  Ersitzung  ohne  Nachweis  des  Todes  oder  der  Ver=  zwischen
schollenheit  desselben  zulässig.  Dieser  Fall  liegt  vor,  wenn  z.  B.  Nichteingedas
  Grundstück  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  gebucht  worden  war.  tragenen.

Die  gesetzliche  Grundlage  dieser  Eigenthumserwerbsart  lautet  im
B.  G.  B.  folgendermaßen:

§  927.  Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann,
wenn  das  Grundstück  seit  dreißig  Jahren  im  Eigenbesitz
eines  Anderen  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit
seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden.  Die  Besitzzeit  wird
in  gleicher  Weise  berechnet  wie  die  Frist  für  die  Ersitzung
einer  beweglichen  Sache.  Ist  der  Eigenthümer  im  Grundbuch
  eingetragen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren  nur  zulässig,
  wenn  er  gestorben  oder  verschollen  ist  und  eine  Eintragung
  in  das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung  des  Eigenthümers
  bedurfte,  seit  dreißig  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjeuige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,
erlangt  das  Eigenthum  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer
  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Ist  vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  ein  Dritter  als
Eigenthümer  oder  wegen  des  Eigenthums  eines  Dritten  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen
worden,  so  wirkt  das  Urtheil  nicht  gegen  den  Dritten.

Oberneck,  Grundbuchrecht,  2.  Aufl.  22