338  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  §  69.

Fraglich  ist  hierbei,  ob  die  nach  Erlaß  des  Ausschlußurtheils,
aber  vor  Eintragung  des  Antragstellers,  geschehene  Eintragung  eines
Anderen  als  Eigenthümers,  z.  B.  des  Erben  des  bisherigen  Eigenthümers,
  gegen  den  Besitzer  wirksam  ist.  Dies  dürfte  insofern  zu  bejahen
  sein,  als  der  Eigenbesitzer  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  nur
einen  persönlichen  Anspruch  auf  Beseitigung  der  Eintragung  hat.
Diesen  kann  er  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  sichern.5)  Ein
Dritterwerber  des  Grundstücks  behält  sein  Eigenthum  nach  Maßgabe
der  Grundsätze  über  das  Publizitätsprinzip.

Das  öffentliche  Aufgebot  läßt  sich  in  Parallele  stellen  mit  der
Dereliktion;  ist  diese  eine  freiwillige,  so  ist  jene  eine  erzwungene  Aufgabe
  des  Eigenthums.

4.  Der  pro-  4.  Das  Aufgebotsverfahren  ist  folgendes:
besitale  Gang  a)  Der  Gerichtsstand  ist  das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache,
fahrens.  also  zunächst  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Grund-5.

  Uebergangszeit.


buch  liegt  (88  977,  978  C.  P.O.).
b)  Antragsberechtigt  ist  derjenige,  der  den  Eigenbesitz  des  Grundstücks
  seit  dreißig  Jahren  hat  (§§  979  C.P.O.,  927  B.  G.  B..
c)  Die  Begründung  des  Antrags  muß  die  Voraussetzungen  des
Aufgebots  glaubhaft  machen.  Es  ist  aber  nicht  erforderlich,
daß  das  die  Todeserklärung  aussprechende  Urtheil  vorgelegt
wird  (§  980  C.P.O.).

d)  In  dem  vom  Gericht  zu  erlassenden  Aufgebot  ist  der  bisherige
Eigenthümer  aufzufordern,  sein  Recht  spätestens  im  Aufgebotstermin
  anzumelden,  widrigenfalls  er  mit  demselben  ausgeschlossen
  werden  wird  (6  981  C.P.O..

Die  Eintragung  des  Eigenbesitzers  erfolgt  auf  dessen  beglaubigten
Antrag  unter  Vorlegung  der  Ausfertigung  des  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils.


5.  Nach  bisherigem  Preußischem  Recht  konnte  an  nicht  gebuchten
Grundstücken  ein  Eigenthumserwerb  durch  Ersitzung  stattfinden.  Ist
dieser  Erwerb  vor  dem  1.  Januar  1900  oder  innerhalb  der  Zwischenzeit
  bis  zur  Anlegung  des  Grundstücks  erfolgt,  so  bleibt  der  Ersitzende
in  Zukunft  Eigenthümer  auch  bei  Unterlassung  der  Eintragung  seines
Grundstücks  im  Grundbuch.)

6)  Vgl.  auch  Goldmann-Lilienthal  S.  454/455  und  Anm.  1.
0)  Vgl.  R.E.  Bd.  XV  S.  259,  Bd.  XXVII  S.  199.  203.