8  70.)  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  339

Die  am  1.  Januar  1900  oder  bis  zum  Anlegungstermin  noch
nicht  vollendete  Ersitzung  an  einem  nicht  gebuchten  Grundstücke  kann
sich  nach  jenem  Zeitpunkt  nicht  vollenden,  weil  das  B.  G.B.  eine  Ersigung
  an  Grundstücken  im  Sinne  des  bisherigen  Rechtes  nicht  kennt,
auch  nicht  an  ungebuchten  Grundstücken.  Dasselbe  trifft  zu  für  die
nicht  buchungspflichtigen  Grundstücke  des  §  90  R.G.B.O.,  da  die  Ersitzung
zwar  ein  Erwerbsgrund  ist,  aber  keine  Uebertragung  des  Eigenthums
in  sich  schließt;  nur  in  dem  letzteren  Fall  sind  nach  Art.  127  E.G.
B.  G.  B.  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  aufrecht  erhalten.)

Vierter  Abschnitt.
Die  Ungültigkeit  des  GEigenthumsübergangs.

§  70.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit.  -

1.DasB.G.B.hatdieLehrevonderUngültigkeitderRechtstMchttfIkekt
geschäfte  abweichend  vom  Preußischen  Recht  gestaltet,  doch  unterscheidet  und  Anseht
es  mit  diesem  die  Nichtigkeit  und  die  Anfechtbarkeit  eines  solchen.  Allgemeinen
Die  Nichtigkeit  verneint  die  Wirksamkeit  des  Geschäfts  in  dem  Maße,
als  wenn  es  gar  nicht  errichtet  worden  wäre.  Sie  kann  von  jedem
Interessenten  und  gegen  jeden  Dritten  geltend  gemacht  werden,  die  Anfechtbarkeit
  giebt  nur  einer  bestimmten  Person  die  Berechtigung,  das
an  sich  wirksame  Rechtsgeschäft  unwirksam  zu  machen.!))  Während
jedoch  im  früheren  Preußischen  Recht  und  im  bisherigen  Recht  überhaupt  die
wesentliche  Verschiedenheit  beider  Rechtsinstitute  in  der  Auffassung  der
daran  geknüpften  Rechtsfolgen  liegt,  indem  die  Nichtigkeit  des
Rechtsgeschäfts  dasselbe  mit  dinglicher  Wirkung  aufhebt,  beim
Eigenthum  die  Vindikationsklage  gewährt,  und  sich  an  die  Anfechtung
  nur  ein  persönlicher  Anspruch  auf  Rückgängigmachung
der  Rechtsfolgen  knüpft,  ist  nach  §§  142,  143  Abs.  1  B.  G.  B.  die
bloße  Anfechtungserklärung  an  den  Gegner  genügend,  um
das  Rechtsgeschäft  in  ein  von  Anfang  an  nichtiges  umzuwandeln,
  denn  auf  Grund  der  Aufechtung  tritt  die  Nichtigkeit  mit
rückwirkender  Kraft  ein.)

Hiernach  gestaltet  sich  im  Grundbuchverkehr  die  Ungiltigkeit  des
Eigenthumsübergangs  bezw.  des  Rechtsgeschäfts,  in  dessen  Veranlassung
derselbe  eingetreten  ist,  wie  folgt:

*i)  Vgl.  Habicht  S.  329,  330,  Goldmann-Lilienthal  S.  442.

1)  Vgl.  Eck  Vorträge  S.  125—127.
9  Vgl.  Eck  a.  a.  O.,  vgl.  §§  145  ff.  B.  G.  B.

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