340  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  (8  70.

2.  Nichtigkeit  2.  Der  Eigenthumsübergang  kann  nichtig  sein,  sei  es
des  Eigen-  daß  wesentlich  materielle  oder  formelle  Erfordernisse  des—
inmslter=  selben  fehlen.  Diese  Mängel  können  sich  auf  die  dingliche  Einigung
Grundstüch  (Auflassung)  selbst  oder  auf  die  Eintragung  beziehen,  z.  B.  im  Falle

der  simulirten  oder  von  einem  Geschäftsunfähigen  erklärten  Auflassung
(§§  117,  105  B.  G.  B.),  im  Falle  der  Eigenthumsübertragung  ohne
Auflassung,  obwohl  dieselbe  erforderlich  war,  im  Falle  der  Auflassung
ohne  Willenseinigung  oder  Mangels  ernstlichen  Willens  (§  118  B.  G.  B.),
z.  B.  wenn  eine  bestimmte  Parzelle  aufgelassen  werden  sollte  und
gegen  den  Willen  der  Parteien  die  Auflassung  und  Eintragung  eine
andere  zum  Gegenstand  hatte,?)  ferner  die  Eintragung  auf  Grund  gefälschter
  Erbbescheinigung  u.  s.  w.")  Die  Nichtigkeit  der  Auflassung
bewirkt  auch  die  der  Eintragung.)

3.  Anfechtbar=  3.  Der  Eigenthumsübergang  kann  anfechtbar  sein,  z.  V.
keit  dess  wegen  Irrthums,  arglistiger  Täuschung,  widerrechtlicher  Drohung  u.  A.
selben.  (ogl.  §§  119,  120,  123  B.  G.  B.).  Die  Aufechtbarkeit  wird  nach

§  144  B.  G.B.  geheilt  durch  Bestätigung  des  Geschäftes  seitens  des
Anfechtungsberechtigten.  Diese  kann  formlos  und  auch  stillschweigend
erklärt  werden,  beispielsweise  durch  Erfüllung  des  Geschäftes  selbst.

4.  Die  Son-  4.  Das  Preußische  Recht  hatte  die  Anfechtung  des  Eigenthumsderbestim=
  übergangs  im  §  9  Pr.  E.E.G.  zugelassen.  Der  Unterschied  zwischen
früheren  des  der  Nichtigkeit  und  der  Anfechtbarkeit  lag  im  Preußischen  Recht  darin,
Preuß.  daß  im  Falle  der  Nichtigkeit  dem  Kläger  die  Vindikationsklage,
E.E.G's.  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  nur  der  Kondiktionsanspruch  auf  Rückübertragung

  des  Eigenthums  und  außerdem  das  Recht  auf  Eintragung
einer  Vormerkung  gegeben  war.

5.  Begrün-  5.  Das  B.  G.B.  läßt  die  allgemeinen  Grundsätze  über  mangeldung
  der  hafte  Rechtsgeschäfte,  sowie  die  allgemeinen  Vorschriften  über  Rechte
Kichtagreits-  an  Grundstücken  entscheiden.  .

In  Erkläij  Bei  der  Nichtigkeit  wird  der  Eigenthumsübergang  als  nicht  vor—
handen  angesehen.  Derselbe  kann  von  Jedem  angefochten  werden,  und
ein  Jeder  kann  aus  der  Nichtigkeit  Rechte  herleiten.  Kläger  ist
der  wahre  Eigenthümer  der  streitigen  Sache  oder  Dritter,  der
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  hat.

3)  Vgl.  R.E.  Bd.  28  S.  309.

4)  Vgl.  88  134,  138,  310,  312,  723  Abs.  3  B.  G.  B.

5)  So  auch  die  bisherige  Preuß.  Praxis  in  R.E.  Gruchot  Bd.  29
S.  966,  J.  M.  Bl.  1892  S.  177,  R.E.  Bd.  28  S.  309  unter  Verwerfung  der
entgegengesetzten  Ansicht  in  RE.  Bd.  2  S.  230.