8  70.)  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  341

Beklagter  ist  der  Bucheigenthümer  oder  ein  Dritter,  der  sein
angebliches  Eigenthumsrecht  von  diesem  unredlich  als  Sonderrechtsnachfolger
  erworben  hat.

Bei  der  Anfechtung  ist  Kläger  derjenige,  durch  dessen  eigene
Handlung  der  Eigenthumsübergang  bewirkt  worden  ist,  Beklagter,
(Anfechtungsgegner)  der  Kontrahent  bezw.  dessen  Erben  und  auch  ein
Dritter,  welcher  aus  dem  Vertrage  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat
(vgl.  §  143  Abs.  2,  3,  §  142  Abs.  2  B.  G.  B.).

Sind  somit  die  Voraussetzungen  der  beiden  Anfechtungsklagen
verschieden,  so  doch  ihr  Ziel  in  gleicher  Weise  auf  das  Rückfallsrecht
  des  Eigenthums  an  dem  Grundstücke  mit  rückwirkender
  Kraft,  also  frei  von  allen  Belastungen,  die  der  Zwischenerwerber
  darauf  gelegt  hatte,  gerichtet,  freilich  mit  der  aus  der  materiellen
  Oeffentlichkeit  sich  ergebenden  Einschränkungen  zum  Schutze  des
gutgläubigen  Dritten.

Gegenstand  der  Klage  wird  in  erster  Linie  die  Gewähr  des
Bucheigenthums  sein.  Da  die  Wirkung  der  Klage  in  beiden  Fällen
sichergestellt  werden  kann,  so  wird  der  Kläger  in  der  Regel  durch
einstweilige  Verfügung  bei  Beginn  des  Prozesses  einen  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eintragen  lassen.  Die  Klage
charakterisirt  sich  zunächst  als  Berichtigungsklage  in  dem  oben
*  45  erörterten  Sinne  (vgl.  §  894  B.  G.  B.).  Mit  derselben  kann  die
Vindikationsklage  auf  Herausgabe  des  Grundstücks  und  die  negatorische
  Klage  auf  Befreiung  von  allen  Lasten  verbunden  sein.  Der  Antrag
kann  dahin  formulirt  werden:  Daß  Beklagter  schuldig,  die  Nichtigkeit  bezw.
Anfechtbarkeit  seiner  Eintragung  anzuerkennen,  oder  daß  die  Eintragung
des  Beklagten  dem  Kläger  gegenüber  für  unwirksam  erklärt  wird.  Aus
dem  rechtskräftigen  Urtheil  ersieht  das  Grundbuchamt,  daß  materiell
das  Recht  des  Klägers  auf  Eintragung  begründet  ist  und  wird  auf
Antrag,  diesem  Urtheil  entsprechend,  den  Kläger  als  Eigenthümer
eintragen  bezw.  einen  entsprechenden  Vermerk  im  Grundbuch  veranlassen,
  z.  B.,  „die  Eintragung  des  N.  N.  als  Eigenthümers  ist  durch
das  vollstreckbare  Erkenntniß  iubd  für  nichtig  erklärt
md  daher  die  Eintragung  des  X  wieder  hergestellt  worden“.“)  Eine
besondere  Auflassung  ist  zwar  zuzulassen,  aber  überflüssig.

Als  Gerichtsstand  ist  ausschließlich  das  Gericht  zuständig,  in
dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist  (5  24  C.  P.O.).

2)  Vgl.  Entscheid.  des  Kammerg.  Bd.  9  S.  145.