342  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  [8  70.

6.  Ungültig-  6.  Dieses  Rechtsgeschäft  ist  kein  Bestandtheil  des  den  Uebergang
keit  des  des  Eigenthums  vermittelnden  Rechtsvorgangs.  Seine  Mangelhaftigkeit
Rechtsge=  kann  daher  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  sich  nicht  verhindern.
—  Die  Ungültigkeit  dieses  obligatorischen  Geschäftes  wegen  Nichtigkeit
anlassungdie  oder  Anfechtbarkeit  giebt  daher,  wie  auch  im  §  10  Pr.  E.E.G.  bestimmt
Auflassung  ist,  dem  Veräußerer  nur  einen  persönlichen  Anspruch  auf
erfolgt  ist.  Rückübertragung  des  Eigenthums  und  zwar  auf  Grund  der
Bestimmungen  über  ungerechtfertigte  Bereicherung.  Die  Rückübertragung
erfordert  die  Auflassung;  das  Petitum  der  Klage  wird
daher  auf  Rückauflassung  abzielen.  Der  Anfechtungsberechtigte  kam
seinen  Anspruch  auf  Wiedererlangung  seines  Eigenthums  durch  die  Eintragung
  einer  Vormerkung  in  Gemäßheit  des  §  883  B.  G.  B.  sichern.)

Das  Recht  aus  der  Vormerkung  ist  wie  im  Preuß.  Recht  ohne
Einwilligung  des  Eigenthümers  abtretbar.

Ist  eine  Vormerkung  nicht  eingetragen  worden,  so  kann  der  Veräußerer
  bei  eingetretenem  Konkurse  des  Beklagten  nur  als  Massegläubiger
berücksichtigt  werden,  ein  Aussonderungsrecht  steht  ihm  nicht  zu.  Anders
bei  eingetragener  Vormerkung  (vgl.  oben  S.  251  f.)  und  bei  Nichtigkeit
des  Eigenthumsübergangs.

§  70a.  Das  widerrufliche  Eigenthum  nach  bisherigem

Rheinischem  Recht.

Während  nach  Preußischem  Recht  die  Anfechtungsklage  auf
Grund  des  Rechtsgeschäfts,  in  dessen  Veranlassung  die  Auflassung
erfolgt  war,  sich  als  Kondiktion  darstellte  und  das  B.  G.B.,  wie  oben
erörtert  wurde,  dieselbe  Auffassung  hat,  kannte  das  Rheinische  Recht
ein  Rückfallsrecht  des  Eigenthums  kraft  Gesetzes,  auf  Grund  des  Veräußerungsgeschäfts.
  Vorausgesetzt  war  der  Eintritt  eines  bestimmten
Umstandes,  welcher  dem  Rechtsgeschäft,  auf  Grund  dessen  der  Eigenthumsübergang
  erfolgt  war,  die  Wirksamkeit  in  der  Weise  entzog,
daß  das  Grundstück,  frei  von  allen  Belastungen  und  ohne  Rücksicht
auf  eine  etwaige  Weiterveräußerung,  unmittelbar  an  den  früheren
Eigenthümer  zurückfiel.  Derartige  Umstände  waren  insbesondere:
die  Veräußerung  unter  einer  besönderen  Bedingung,  der  Widerruf
der  Schenkung  und  vor  Allem  die  Auflösung  eines  zweiseitigen  Veräußerungsvertrags
  wegen  Nichterfüllung  der  Vertragspflichten  des
anderen  Theiles  (Resiliationsrecht).5)

!)  Auf  weitere  Einzelheiten  über  die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  nach

B.  G.  B.  kann  hier  nicht  eingegangen  werden  (ogl.  Planck  zu  §8.  1405  ff.).
")  Vgl.  Art.  1183,  960,  1184  c.  c.