9  71.)  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  343

Wenn  die  Voraussetzungen  dieses  Rückfallsrechts  erst  nach  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  eintreten,  so  bleibt  nach  B.  G.  B.  der  Erwerber  Eigenthümer  und
der  Veräußerer  hat  nach  Art.  25  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  nur  einen
persönlichen  Anspruch  auf  Rückübertragung  des  Eigenthums
und  Befreiung  des  Grundstücks  von  den  ihm  gegenüber  nicht
wirksamen  Belastungen.

Das  Gesetz  sagt  nicht  ausdrücklich,  gegen  wen  sich  dieser  Anspruch
richtet.  Verpflichteter  ist  Jeder,  der  das  Grundstück  oder  das
beeinträchtigende  Recht  erworben  hat.  Daneben  haftet  dem  Veräußerer
auch  der  erste  Erwerber.

Die  Umwandlung  des  Rückfallsrechts  in  den  persönlichen  Anspruch
auf  lasteufreie  Rückauflassung  wäre  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  wirkungslos,  wenn  jener  Anspruch  nicht  durch  eine
Vormerkung  gesichert  sein  würde.  Um  deßwillen  gewährt  Art.  25
zur  Sicherung  jener  Ansprüche  die  Eintragung  einer  Vormerkung,  zu
deren  Bewilligung  der  oder  die  Anspruchsgegner  verpflichtet  sind.  Die
Bewirkung  der  Eintragung  folgt  den  Regeln  der  §§  883  ffl.  B.  G.  B.“)

Vor  dem  Zeitpunkt  der  Anlegung  des  Grundbuchs  steht
dem  Veräußerer  das  Recht  aus  Art.  25  ebenfalls  zu,  und  falls  die
Widerruflichkeit  des  Eigenthums  nach  §  7  des  Ges.  über  das  Grundbuchwesen
  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  vom  12.  April  1888
bereits  eingetragen  war,  so  gilt  dieselbe  von  Rechtswegen  als  Eintragung
  einer  Vormerkung  (Abs.  2  Art.  25  Preuß.  A.G.  B.  G.B.).10

Fünfter  Abschnitt.
Die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum.
8  71.  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).:
1.  Von  den  im  §  70  besprochenen  Nichtigkeits=  und  Anfechtungs=  1.  Begriff
klagen  ist  die  ordentliche  Eigenthumsklage,  wie  Dernburg  die  Vindikationsklage
  bezeichnet,  zu  unterscheiden.  Diese  findet  nicht  bei

")  Vgl.  oben  S.  247,  ferner  die  ausführliche  Darlegung  bei  Schneider
zu  Art.  17  des  Ges.  über  das  Liegenschaftsrecht  in  der  Pfalz.

10)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.  G.  B.  G.  B.  S.  36,  37.

1)  Vgl.  §§  985—4003  B.  G.  B.,  Mot.  III  S.  392ff.,  Prot.  III  S.  328
bis  374,  IV  S.  591,  592,  VI  S.  237—240,  388,  389;  Dernburg  III  8§  118
bis  123,  Endemann  II  §§  89—93,  Cosack  II  §  212,  Leske  §  119
Enneccerus-Lehmann  8§8  28—31.  Staudinger-Kober,  Biermann,
Neumann  zu  8§  985  f.