2.  Kläger.

344  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  &amp;  71.

jeder  Verletzung  des  Eigenthums,  sondern  nur  bei  Vorenthaltung  des
Besitzes  statt.  Die  Rechtslehre  des  Gemeinen  und  Preuß.  Rechts  hat
die  Vindikationsklage  im  Allgemeinen  als  die  dingliche  Klage
des  nichtbesitzenden  Eigenthümers  gegen  jeden  besitzenden
Nichteigenthümer  auf  Herausgabe  der  Sache  aus  dem  Grunde
seines  Eigenthums  erachtet.

Das  B.  G.  B.  ist  dieser  Auffassung  gefolgt  und  bestimmt:

§  985.  Der  Eigenthümer  kann  von  dem  Besitzer  die

Herausgabe  der  Sache  verlangen.

Die  grundsätzliche  Unterscheidung  der  Behandlung  von  Grundstücken
  und  beweglichen  Sachen  hat  das  B.  G.B.  bei  der  Eigenthumsklage
  fallen  lassen.

Aus  dem  unbefugten  Besitz  ergiebt  sich  ferner  ein  Schuldverhältniß
zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Besitzer,  sodaß  dem  Anspruch  des
Eigenthümers  Gegenansprüche  des  Besitzers  gegenüberstehen  können.

Bei  der  Vindikation  von  Grundstücken  geht  der  rein  dingliche
Eigenthumsanspruch,  der  an  sich  abtretbar  ist,)  zumächst  auf  Herausgabe
  des  Grundstücks.

2.  Kläger  ist  der  wirkliche  Eigenthümer,  der  nicht  im  Besitz  der
Sache  ist;  wird  ihm  sein  Eigenthum  nicht  durch  Vorenthaltung  des
Besitzes  bestritten,  so  steht  ihm  nach  §  256  C.P.O.  die  Möglichkeit
offen,  durch  Feststellungsklage  sein  Eigenthumsrecht  zu  schützen.

Der  Miteigenthümer  kann  nur  auf  Herausgabe  an  alle  Miteigenthümer
  oder  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden  Verwalter  klagen
(6(8  432  Abs.  1,  1011  B.  G.  B.).

Das  Grundbuchrecht  wird  durch  den  Eigenthumsanspruch  insbesondere
  dadurch  berührt,  daß  es  für  den  Nachweis  des  Eigenthums
die  Vermuthung  aus  §  891  B.  G.B.  aufstellt.  Schon  das  Preusß.
Recht  hatte  im  §  7  E.C.G.  die  Regel,  daß  der  eingetragene  Eigenthümer
  kraft  seiner  Eintragung  befugt  ist,  alle  Klagerechte  des  Eigenthümers
  auszuüben  und  verpflichtet  ist,  sich  auf  die  gegen  ihn  als
Eigenthümer  des  Grundstücks  gerichteten  Klagen  einzulassen.  Das
B.  G.  B.  hat  nach  der  vorher  angeführten  Bestimmung  diese  Regel
für  alle  Rechte  an  Grundstücken  verallgemeinert.

Im  Preuß.  Recht  war  die  Frage  bestritten,  ob  die  Legitimation
zur  Sache  an  die  bloße  Eintragung  als  Eigenthümer  auch
dann  geknüpft  ist,  wenn  diese  nach  altem  Recht  —  unabhängig

2)  Vgl.  Stampe  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  80  S.  305.