871.1  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  Gindikationsklage).  345

also  von  einer  vorhergehenden  Auflassung  und  Eintragung  und  vom
wahren  Eigenthum  —  bewirkt  war.  Diese  Streitfrage  kehrt  auch  im
neuen  Recht  wieder.  Dieselbe  ist  aber  zu  bejahen  (s.  oben  S.  207  Nr.  5).

Hat  der  nach  altem  Recht  Eingetragene  das  Grundstück  weiter
veräußert  und  zwar  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechts,  so  kommt
dem  neuen  Erwerber  der  Publizitätsschutz  des  §  892  B.  G.B.  zu  statten.

Das  neue  Gesetz  hat  in  diesem  Falle  rückwirkende  Kraft.“)

Ist  der  Eigenthümer  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,  so
muß  er  den  Eigenthumsbeweis  führen.  Dem  Eigenthümer  steht  derjenige
  gleich,  dem  der  Eigenthumsanspruch  abgetreten  worden  ist  (§  398,
S.  2  B.  G.  B.).  Der  Konkursverwalter  ist  ebenfalls  legitimirt,  die
Vindikationsklage  anzustrengen,  sodaß  anscheinend  sich  Ausnahmsfälle
  ergeben,  in  denen  auch  ein  Nichteigenthümer  zu  dieser  Klage
befugt  ist.

3.  Beklagter  ist  der  Nichteigenthümer,  sei  es,  daß  er  den  unmittelbaren
  oder  den  mittelbaren  Besitz  hat  (5  991  B.  G.B.)  4)
und  ohne  Unterschied,  aus  welchem  Grunde  er  besitzt.  Das  Vorhandensein
  des  guten  Glaubens  ist  unerheblich.  Der  Vertreter  eines
fremden  Besitzes  kann  durch  die  nominatio  auotoris  die  Klage
von  sich  auf  den  letzteren  abwälzen  (88  76,  77  C.  P.O.).5)

Ist  der  Beklagte  nur  mittelbarer  Besitzer,  so  kann  die  Klage  nur
auf  Ueberlassung  des  mittelbaren  Besitzes  abzielen.  Es  ist  zweckmäßig,
  die  Klage  gegen  den  unmittelbaren  Besitzer  mit  jener  zu  verbinden,
  z.  B.  gegen  den  Pächter  und  Verpächter  zu  klagen.

Das  Gemeine  wie  das  Preuß.  Recht  kannie  die  beiden  Fälle,  in
denen  der  Nichtbesitzer  als  Besitzer  fingirt  wurde  (licta  possessio).

Das  B.  G.B.  hat  diese  Fälle  nicht  geregelt.  Der  Besitzer  des
Grundstücks  aber,  welcher  vor  dem  Prozeßbeginn  absichtlich  aufgehört
hat  zu  besitzen,  haftet  für  allen  daraus  dem  Kläger  entstehenden
Schaden,  wie  ein  unredlicher  Besitzer  und  der  Klageanspruch  auf

)  Hierfür  sprechen  die  Gründe  der  R.E.  Bd.  2  S.  229/230,  323,  Bd.  12
S.  226,  Bd.  22  S.306/307;  so  auch  Habicht  S.  346  Anm.  2;  Niedner  S.  280;
vgl.  aber  dagegen  R.E.  in  Gruchot,  Bd.  37  S.  1106,  Jur.  Woch.  1892  S.493
Nr.  48,  1895  S.  458  Nr.  23,  vgl.  noch  N.E.  in  Gruchot  Bd.  38  S.  724—732.
Das  Nähere  über  Judikatur  und  Litteratur  bei  Oberneck  S.  28/29.

*)  Vgl.  Gierke,  Fahrnißbesitz  S.  53,  Strohal  Sachbesitz  S.  44  ff.,  Fischer
in  der  Dtsch.  Jur.  Zeitung  1898  S.  367  ff.,  herrschende  Ansicht;  anderer  Ansicht
Wendt,  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  87  S.  68  ff.  Gegen  einen  bloßen  Besitzdiener
kann  die  Vindikation  allerdings  nicht  gerichtet  werden.

5)  Vgl.  R.E.  Bd.  22  S.  395  und  Petersen-Anger  zu  §  77  C.P.O.

3.  Beklagter