346  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  (§  71.

Herausgabe  kann  in  diesem  Falle  sich  in  einen  Schadensersatzanspruch
verwandeln.“)
Erhebt  der  Beklagte  den  Einwand  des  Nichtbesitzes  im  Laufe
des  Rechtsstreits,  so  hat  er  für  alle  durch  die  Verzögerung  des
Prozesses  entstandenen  Kosten  aufzukommen  und  diese  sind  ihm  durch
Urtheil  aufzuerlegen.  Ist  er  zur  Herausgabe  rechtskräftig  verurtheilt
worden,  so  bewirkt  die  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  den  Interesseanspruch
  nach  §  893  C.  P.O.;  außerdem  haftet  er  aus  seinem  dolus
für  allen  Schaden.)
4.  Gegenstand  4.  Gegenstand  der  Klage  ist  nach  B.  G.B.  die  Herausgabe
der  Vindi=  des  Grundstückes  mit  allem  Zubehbr  und  Nutzungen.  Auf  Ankationsklage-erkennung
  des  Eigenthums  ist  dieselbe  nicht  gerich  tet,  doch  wird
man  der  bisherigen  Praxis  auch  in  Zukunft  zu  folgen  haben  und  mit
der  Eigenthumsklage  auch  die  Eigenthumsfeststellungsklage  verbinden.5)
5.  Die  Nutz-  5.  Ein  wichtiger  Unterschied  in  Ansehung  der  Herausgabe  der
ungen  ins=  Früchte  bezw.  Nutzungen  wird  zwischen  dem  redlichen  und  unredlichen
besondere.  Besitzer  gemacht.
a)  Hastungdes  a)  Der  unredliche  Besitzer  muß  alle  Nutzungen,  die  er  aus
unredlichen  der  Sache  gezogen  hat  oder  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Besitzers.  Wirthschaft  auch  nur  ziehen  konnte,  herausgeben  oder  ersetzen  (88  990
Abs.  1,  987  B.  G.  B)).  Dagegen  haftet  er  für  den  Zufall  vor  der
Rechtshängigkeit  nur  nach  geschehener  Aufforderung  zur  Herausgabe  in
Gemäßheit  der  Grundsätze  über  den  Verzug  (8  990  Abs.  2,  B.  G.  B)
nach  der  Rechtshängigkeit  haftet  er  hierfür  immer.  Er  ist  also
für  jeden  durch  die  Vorenthaltung  des  Besitzes  eingetretenen  Schaden,
für  zufälligen  Untergang  oder  Verschlechterung  verantwortlich.
bo  desredlichen  b)  Der  redliche  Besitzer  braucht  das  Grundstück  nur  so  heraus-Besitzers,
  zugeben,  wie  es  sich  zur  Zeit  der  Zustellung  der  Klage  befunden  hat.
Für  die  vor  der  Rechtshängigkeit  gezogenen  Nutzungen  haftet  er  nicht,
ebensowenig  haftet  er  für  alle  früheren  Schäden  und  konsumirten
Früchte  (§  993  Abs.  1  B.  G.  B).  Von  der  Rechtshängigkeit  ab  hat
er  bei  Verschuldung  für  Verschlechterung,  Untergang,  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  und  für  die  gezogenen  und  versäumten  Nutzungen  aufzukommen
  (88§  987  Abs.  2,  989  B.  G.B.).

2)  Vgl.  R.E.  Bd.  26  S.  387,  Jur.  Woch.  1892  S.  310  Nr.  5,  ferner
88  990,  989  B.  G.  B.  **-1

!)  Vgl.  Johow,  Begründung  Bd.  2  S.  888,  889,  88  12—14  1  45  A.  L.R.

")  Vgl.  Dernburg  III,  §  448  Nr.  6.