871.  Die  ordeniliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  347

Die  zur  Zeit  der  Rechtshängigkeit  der  Eigenthumsklage  noch
vorhandenen  Früchte  braucht  er  nicht  herauszugeben,  z.  B.  Saatkörner,

Futter,  Dünger,  auch  wenn  sie  für  die  Bewirthschaftung  des  Gutes
unentbehrlich  sind;  sie  können  auch  nicht  von  den  Gläubigern  des  Eigen—
thümers  gepfändet  werden.))

Zc)  Der  redliche  entgeltliche  Besitzer  hat  nach  §  993  B.  G.  B.  o  Haftung
die  Nutzungen,  soweit  sie  die  Substanz  des  Grundstücks  selbst  betreffen,  vestferleter
wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  herauszugeben,  so  beispiels-  Bereicheweise,
  wenn  er  einen  Wald  abgeholzt  hat.  Der  unentgeltliche  gut=  rung.
gläubige  Besitzer  haftet  für  die  vor  der  Rechtshängigkeit  gezogenen
Nutzungen  ebenfalls  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung
988  B.  G.B.).  ·  «

d)EineweitereHaftungdes-Besitzerstrittdmmein,wennerd)Haftung
durch  verbotene  Eigenmacht  oder  Delikt  sich  den  Besitz  verschafft  wegen  ver—
hat.  Er  haftet  nach  den  Bestimmungen  aus  unerlaubten  Handlungen,  —*-  bit
insbesondere  für  zufälligen  Schaden,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  und  Delikt.
des  Verzuges  nicht  erwiesen  werden  (vgl.  §  992,  B.  G.B.).

6.  Die  Vertheidigung  des  Beklagten  ist  insofern  eingeschränkt,  6.  Die  Verals

  sie  einem  dritten  Vindikanten  gegenüber  versagt  (vgl.  die  Aus=  theidigung
nahmen  unter  7c),  falls  ihm  der  Publizitätsschutz  nach  §  892  B.  G.B.  vis  Be—-zur
  Seite  steht.  Im  Uebrigen  kann  dieselbe  eine  mannigfaltige  sein.  lagten.
Für  das  Grundbuchrecht  interessirt  zunächst  der  aus  dem  auf  Eigen—
thumserwerb  gerichteten  Rechtsgeschäf.  entnommene  Anspruch  des  besitenden
  Beklagten  in  der  Form  der  Einrede  der  veräußerten  und
übergeben  erhaltenen  Sache  (exceptio  rei  venditne  et  traditae).
Nach  §  7  Abs.  2  Preuß.  C.E.G.  war  diese  Einrede  unzulässig.  Der
Beklagte  konnte  nur  im  Wege  der  Widerklage  diesen  Anspruch  geltend
machen.  Nach  dem  B.  G.  V.  ist  die  Einrede  zulässig  und  kann  auch
auf  ein  mit  dem  Rechtsvorgänger  des  Bucheigenthümers  eingegangenes
Rechtsgeschäft  gestützt  werden,  aber  nur,  wenn  der  Letztere  der  Gesammtnachfolger
  des  Ersteren  ist.  Dem  Sondernachfolger  steht  sie
nicht  entgegen.  Sie  ist  auch  ausgeschlossen  dem  Konkursverwalter
gegenüber,  welcher  das  vom  Kridar  verkaufte,  übergebene  und  bezahlte
  Grundstück  vindizirt.  Der  Kläger  kann  seinen  Anspruch  auf
Herauszahlung  des  Preises  nur  als  Konkursforderung  zur  Anmeldung
bringen.  10)

")  Vgl.  Cosack,  II  8212  Anm.  13;  vgl.  ferner  9  865  Abs.  2  C.  P.  O.,
8  98  Nr.  2  B.  G.  B.
10)  Vol.  Mot.  III  S.  422,  abweichend  Dernburg  III  §  91  Nr.  4.