348  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  (6  71.

Außer  dieser  Einrede  steht  dem  Beklagten  jeder  Einwand,  mag
er  sich  auf  ein  dingliches  oder  obligatorisches  Recht  stützen,
wie  Nießbrauch,  Pfand,  Miethe,  Pacht,  zur  Seite.  U.  a.  kam  er
einwenden,  daß  Kläger  trotz  seiner  Eintragung  nicht  Eigenthümer
geworden  ist,  weil  diese  nichtig  war,  daß  er  zum  Besitze  des
Grundstücks  berechtigt  sei  (§  986  B.  G.B.),  er  hat  die  Einrede  des  nicht
erfüllten  Vertrages  (exe.  non  adimpleti  contractus),  wenn  der  noch
besitzende  Verkäufer  nach  erfolgter  Auflassung  und  Eintragung  die
Herausgabe  wegen  nicht  gezahlten  Kaufpreises  verweigert,  ferner  die
Einrede  des  wesentlichen  Irrthums.

7.  Die  Ersatz-  7.  Die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen  an  den  Kläger

ansprüche
des  Beklagten

wegen  Verwendungen.


)  Die  nothwendigen

Aufwendungen.


b)  Aufrechnung
  der
Nutzungen
gegen  die  gewöhnlichen

Erhaltungskosten.


wegen  Verwendungen,  die  sogen.  exceptio  impensarum  ist  im
B.  G.  B.  ausführlich  geregelt  und  zwar  auf  Grund  der  Unterscheidung
zwischen  redlichem  und  unredlichem  Besitz,  und  insbesondere  von  nothwendigen
  und  nicht  nothwendigen  Aufwendungen.

a)  Die  nothwendigen  Aufwendungen,  z.  B.  Reparaturen,
Errichtung  von  Anlagen  gegen  Ueberschwemmung  u.  A.,  kann  der
redliche  Besitzer  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Rechtsstreits  unter
allen  Umständen  ersetzt  verlangen,  nach  der  Rechtshängigkeit  aber  nur
nach  den  Vorschriften  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
Unter  der  letzten  Voraussetzung  hat  auch  der  unredliche  Besitzer
diesen  Ersatzanspruch  (88  994,  995,  683,  684  B.  G.  B.).  Die  Frage,
ob  Beklagter  Ersatz  dessen,  was  er  für  die  Sache  gegeben  hat,  insbesondere
  des  Kaufpreises  verlangen  kann,  ist  zu  verneinen.  Das
B.  G.  B.  kennt  den  Lösungsanspruch  des  Preuß.  Rechtes  nicht.
Möglich  ist  es  aber,  diese  Forderungen  im  Wege  des  Ersatzanspruchs
wegen  nothwendiger  Aufwendungen  gegen  den  dritten  Vindikanten  durchzusetzen.


b)  Der  Ersatzanspruch  ist  aber  einer  wohl  begründeten  Einschränkung
  unterworfen.  Für  die  Zeit  nämlich,  für  welche  dem
Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,  werden  die  gewöhnlichen
Erhaltungskosten,  z.  B.  die  Grundsteuern,  Wasser=  und
Kanalisationsgebühren,  Hypotheken  zinsen  u.  A.  nicht  erstattet;
  sie  werden  gegen  die  während  dieser  Zeit  gezogenen  Nutzungen
aufgerechnet  (§  994  Abs.  1  Satz  2  B.  G.B.).  Selbst  die  außerordentlichen
  Lasten  aus  dieser  Periode  gelangen  nur  soweit  zur
Erstattung,  als  sie  den  Stammwerth  des  Grundstücks  treffen.  Dahin
gehören  z.  B.  Rückzahlung  von  Hypothekenkapitalien,  Abfindungen  des