§  71.]  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikattonsklage).  349

Anerben  an  Geschwister,  besondere  Kriegskontributionen  (§  995  Satz  2
o)  Der  Besitzer  kann  auch  diejenigen  Erstattungsansprüche  geltend  e)  Der  Aufmachen,
  die  seinem  Vorbesitzer  im  Falle  der  Herausgabe  des  Grund=  wendungsstückes
  zugestanden  haben  würden.  Der  jeweilige  Eigenthümer  ist  ansoruch  be-□
  .  .  »  .  astet  das
zum  Ersatz  derselben  verpflichtet,  selbst  wenn  die  Verwendungen  vor

»  Grundstück
seinem  Eigenthumserwerb  gemacht  worden  sind  (§  999  B.  G.B.).  als  solches.

Diese  Bestimmung  durchbricht  das  materielle  Publizitätsprinzip  des
Grundbuchrechts,  da  diese  Verpflichtung  ohne  Eintragung  im  Grundbuch
  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Kenntniß  des  Grundstückserwerbers
besteht.

4)  Für  andere,  als  nothwendige  Verwendungen  (impensae  ch  Nicht  nothutiles
  und  voluntariae)  kann  der  unredliche  Besitzer  überhaupt  nicht,  wendige  Verder
  redliche  nur  dann  Ersatz  verlangen,  wenn  er  sie  vor  Eintritt  der  wendungen.
Rechtshängigkeit  gemacht  hat  und  der  Werth  des  Grundstücks  dadurch
noch  zu  der  Zeit  erhöht  ist,  zu  welcher  der  Kläger  das  Grundstück
wieder  erlangt  hat.  Der  Nutzen  muß  also  nach  dem  Verhältniß  des
Klägers  beurtheilt  werden  (§  996  B.  G.B.).

e)  Um  zu  verhüten,  daß  der  Besitzer  bei  landwirthschaftlichen  e)  Ersatz  von
Grundstücken  deren  Bestellung  unterläßt,  wird  eine  Sondervorschrift  koeselungs
gegeben,  die  an  sich  nur  eine  Folgerung  aus  dem  allgemeinen  Grund-  «
satzdes§102B.G.V.bildet.NachderletzterenBestimmungkann
derjenige,  der  zur  Herausgabe  von  Früchten  verpflichtet  ist,  die  darauf
verwendeten  Kosten  ersetzt  verlangen,  wenn  sie  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  der  Früchte  nicht  übersteigen.

Den  Ersatz  der  Bestellungskosten  für  noch  nicht  getrennte  Früchte
billigt  §  998  B.  G.  B.  einem  jeden  Besitzer  zu.

8.  a)  Wegen  der  zu  erstattenden  Aufwendung  hat  der  Besitzer  8.  Schutz  des
das  Zurückbehaltungsrecht.  Dasselbe  steht  ihm  jedoch  nicht  zu,  Besitzers
wenn  er  den  Besitz  des  Grundstücks  durch  vorsätzliche  unerlaubte  A##t  seiner
Handlung  erlangt  hat  (§  1000  B.  G.B.).  Ist  die  Retentionseinrede  gen  ungeltend
  gemacht  worden,  so  kann  die  Verurtheilung  des  Beklagten  nuro)  Das  Jurückgegen
  Zahlung  seines  Ersatzanspruchs  Zug  um  Zug  erfolgen  (88§  726,  behaltungs-756,
  765  C.P.O.).  recht.

b)  Der  Besitzer  hat  einen  im  Klagewege  erzwingbaren  perfön-  ½#
lichen  Erstattungsanspruch,  wenn  der  Eigenthümer  vor  Erstattung  Geltendder
  Aufwendungen  bereits  in  den  Besitz  des  Grundstücks  gelangt  oder  machung  des
die  Verwendungen  genehmigt  hat.  Bei  nicht  erfolgter  Genehmigung  lxanspruchs.

