9.  Verjährung

350  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  (8  71.

kann  der  Eigenthümer  sich  dem  Erstattunganspruche  durch  Rückgabe
des  Grundstücks  entziehen  (§  1001  B.  G.  B.).

Dieser  eigenartige  Schwebezustand,  in  welchem  der  Besitzer  zwar
dem  Vindikationsanspruche  unterworfen,  sein  Ersatzanspruch  aber
abgeschnitten  ist,  kann  in  folgender  Weise  gehoben  werden:

a)  der  Besitzer  theilt  die  Liquidation  seines  Ersatzanspruches
dem  Eigenthümer  mit  der  Aufforderung  mit,  sich  innerhalb
der  von  ihm  gestellten  Frist  über  dessen  Genehmigung  zu
erklären;

b)  wird  dieser  Anspruch  vor  Ablauf  der  Frist  bestritten,  so  muß
er  seinem  Grunde  und  Betrage  nach  im  Wege  der  Klage
festgestellt  werden  und  eine  nochmalige  Aufforderung  wie  zu
a)  erfolgen;

c)  ist  die  Genehmigung  zu  a)  und  b)  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
erfolgt,  so  kann  der  Besitzer  im  Zwangsvollstreckungswege  aus
dem  Grundstücke  Befriedigung  erlangen  (§  1003  B.  G.B.).
Da  der  Eigenthümer  nicht  persönlich  haftet,  so  kann  die
Eintragung  einer  Sicherungshypothek  als  Zwangsvollstreckungsmaßregel
  nicht  anwendbar  sein.  Für  die  Zwangsversteigerug
und  Zwangsvollstreckung  bedarf  der  Besitzer  nach  §  17  Zw.V.G.
eines  vollstreckbaren  Schuldtitels.  Er  muß  daher  wegen  seines
Ersatzanspruches  die  Klage  gegen  den  Eigenthümer  auf  Duldung
der  Zwangsvollstreckung  anstrengen.

9.  Die  Vindikationsklage  des  eingetragenen  Eigenthümers  oder

der  Vindi=  eines  Gesammtrechtsnachfolgers  ist  unverjährbar  (5  902  B.  G.B.).  Ist
kations=  und  der  Eigenthümer  nicht  eingetragen,  so  finden  die  allgemeinen  Grundsätze

Erstattungsklagc.


10.  Das
Trennung
recht  (jus
tollendi).

über  die  Verjährung  Anwendung.  Dasselbe  gilt  für  den  besonderen
Schadensersatzanspruch.

Was  die  Klage  auf  Ersatz  der  Verwendungskosten  betrif,
so  untersteht  sie  ebenfalls  den  allgemeinen  Regeln  der  Verjährung.
Wenn  aber  der  Eigenthümer  den  Besitz  des  Grundstücks  durch  freiwillige
  Herausgabe  seitens  des  Besitzers  wiedererlangt  hat,  damn  ist
dessen  Ersatzanspruch  an  eine  kürzere  Ausschlußfrist  von  6  Monaten
nach  der  Herausgabe  des  Grundstücks  gebunden.  Eine  Ausnahme
hiervon  findet  statt,  wenn  die  gerichtliche  Geltendmachung  vorher
erfolgt  ist  oder  der  Eigenthümer  die  Verwendungen  genehmigt  hat

a.  G  1002  B.  G).

10.  Das  jus  tollendi  hat  im  B.  G.B.  als  Trennungsrecht  eine
andere  Gestltung  als  im  bisherigen  Recht  genommen.