87141  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  351

Hat  der  Besitzer  eines  Grundstücks  mit  demselben  eine  andere
Sache,  bewegliche  oder  unbewegliche,  als  wesentlichen  Bestandtheil,  z.  B.
eine  elektrische  Lichtanlage  verbunden,  so  würde  an  sich  das  Eigenthum
an  der  verbundenen  Sache  untergehen  und  dem  Besitzer  nur  ein  Ersatzanspruch
  wegen  Verwendungen  offen  stehen,  der  möglicherweise  in  keinem
Verhältniß  zum  Werthe  der  vorhandenen  Sache  steht.  Diese  Härte
mildert  §  997  B.  G.B.  durch  die  Gewährung  des  Trennungsrechts
nach  Maßgabe  des  §  258  B.  G.  B.

Hiernach  hat  jeder  Besitzer,  der  redliche  wie  der  unredliche,  dieses
Trennungsrecht.  Häufig  wird  in  dieser  Verbindung  eine  Verwendung
in  das  Grundstück  im  Sinne  der  §§  994—996  B.  G.  B.  liegen.  Dann
kann  der  Besitzer  zwischen  Ersatzanspruch  und  Trennungsrecht  wählen.

Die  Voraussetzungen  des  Treunungsrechts  sind:

a)  Die  wirkliche  Wegnahme  muß  ohne  Schaden  für  die  an  den

Vindikanten  herauszugebende  Sache  möglich  sein  und  auf
Kosten  des  Besitzers  erfolgen.

b)  Wenn  der  Eigenthümer  das  Grundstück  bereits  wiedererlangt
hat,  so  kann  er  das  Trennungsrecht  von  der  vorhergehenden
Leistung  einer  Sicherung  für  den  etwaigen  mit  der  Wegnahme
verbundenen  Schaden  abhängig  machen  (88  258,  232  ff.
B.  G.  B.).

Das  Trennungsrecht  ist  nach  Abs.  2  §  997  B.  G.B.  ausgeschlossen
  ·  «

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  die  Nutzungen  verbleiben,  vorgenommen  ist  und  sich  als
gewöhnliche  Erhaltungsmaßregel  charakterisirt  (§  994  Abs.  1
Satz  2  B.  G.B.).

8)  wenn  der  Eigenthümer  die  verbundene  Sache  behalten  und
ihren  Werth  ersetzen  will.

4)  wenn  der  Eigenthümer  nachweist,  daß  die  Abtrennung  für
den  Besitzer  keinen  Nutzen  hat.

Durch  die  beiden  letzteren  Bestimmungen  soll  einem
chikanösen  Verhalten  des  Besitzers  ein  Riegel  vorgeschoben
werden.

Nicht  wesentliche  Bestandtheile  bleiben  im  Eigenthum  des  11.  Die  Klage
Besitzers,  der  sie  damit  verbunden  hat.  Hinsichtlich  ihrer  Trennung  aus  dem
findet  der  Grundsatz  des  §  258  B.  G.  B.  ohne  Ausnahme  Anwendung.  —“

11.  Die  Klage  aus  dem  besseren  Rechte  zum  Besitze  (actio  Besitz  (actio
Pobliciana)  hat  das  B.  G.  B.  nicht  ausgenommen.  Eine  dingliche  Publicinna),