1.  Begriff.

352  Die  Eigenthumsfreiheitsklage  (actio  negatoria.)  .18972,

petitorische  Klage  aus  dem  früheren  Besitze  ist  nur  für  bewegliche  Sachen
gegeben  (§  1007  B.  G.  B).  Der  Grundstückseigenthümer  genießt  den
Besitzschutz  nach  Maßgabe  des  §  858  ff.  B.  G.  B.  11)

8  72.  Die  Eigenthumsfreiheitsklage  (actio  negatoria).

1.  Die  rechtlichen  Konsequenzen  des  Eigenthumsbegriffs  als  der
allgemeinen  Herrschaft  über  die  Sache  führen  in  negativer  Richtung
zur  Abwehr  von  Beeinträchtigungen  des  Eigenthums  ohne  Besitzentziehung.
  Eine  solche  Beeinträchtigung  kann  eintreten  durch  Anmaßung
  begrenzter  Rechte  an  Grundstücken,  z.  B.  einer  Dienstbarkeit,
oder  durch  thatsächliche  Eingriffe.  Es  kommt  dabei  nicht  darauf  an,
ob  sie  auf  einem  Verschulden  beruhen  oder  nicht.  Hierhin  gehören
insbesondere  Immission  durch  übermäßige  Zuführung  von  Dämpfen,
das  Halten  von  unzulässigen  und  störenden  Anlagen  u.  a.  Das
B.  G.  B.  hat  die  Geltendmachung  des  Eigenthums  nach  dieser  negativen
Seite  hin  geregelt  durch  die  Bestimmung  des

§  1004.  Wird  das  Eigenthum  in  anderer  Weise  als

durch  Entziehung  oder  Vorenthaltung  des  Besitzes  beeinträchtigt,

  so  kann  der  Eigenthümer  von  dem  Störer  die

Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen.  Sind  weitere

Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  kann  der  Eigenthümer

auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigenthümer

zur  Duldung  verpflichtet  ist.

Aus  dieser  Bestimmung  ergiebt  sich  zunächst  die  Abgrenzung  gegen
die  negative  Eigenthumsfeststellungsklage  auf  Grund  des  §  256  C.P.O.
Es  muß  ein  störender  Eingriff  stattgefunden  haben.  Die  blose
Berühmung  eines  das  Eigenthum  beschränkenden  dinglichen  Rechts  oder
die  Anmaßung  eines  obligatorischen  Rechtes  sind  nicht  der  Eigenthumsfreiheitsklage,
  sondern  der  negativen  Feststellungsklage  unterworfen.

Eine  besondere  Anwendung  hat  die  actio  negatoria  in  der  oben
S.  231  besprochenen  Berichtigungsklage  nach  §  894  B.  G.B.  erfahren,
Diese  geht  auf  Beseitigung  einer  Eintragung  im  Grundbuche,  welche
mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  in  Uebereinstimmung  steht.

11)  Vgl.  das  Nähere  hierüber,  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Pr.
Rechts  bei  Goldmann-Lilienthal  S.  242  ff.,  Leske  S.  360ff.

1i)  Vgl.  §  1004  B.  G.B.,  Mot.  III  S.  422  ff.,  Prot.  III  S.  377—379;
Dernburg  III  §  124,  Endemann  II  8  91,  Cosack  8214,  Leske  §  120;  die
im  vorigen  §  eitirten  Kommentare  zu  001.