8  772.]  Die  Eigenthumsfreiheitsklage  (actio  negatoria).  353

2.  Kläger  ist  der  Eigenthümer.  Es  genügt  der  Beweis  seines  2.  Kläger.
Eigenthums;  er  hat  nicht  nachzuweisen,  daß  er  ein  Verbietungsrecht
habe,  oder  daß  dem  Gegner  das  angemaßte  Recht  nicht  zustehe.  Für
seinen  Eigenthumsnachweis  gilt  hinsichtlich  des  eingetragenen  Eigen—
thümers  das  Gleiche,  wie  bei  der  gewöhnlichen  Eigenthumsklage.  Die
Vermuthung  des  §  891  B.  G.B.  enthebt  ihn  —  in  Uebereinstimmung
mit  dem  §7  des  Preuß.  E.E.G.  —  des  besonderen  Nachweises  seines
Eigenthums.  Es  ist  nicht  nothwendig,  daß  Kläger  im  Besitz  des
Grundstücks  ist.)  Auch  der  einzelne  Miteigenthümer  ist  klageberechtigt
(8  1011  B.  G.  B.).

3.  Beklagter  ist  derjenige,  von  dem  die  Störung  ausgeht.  3.  Beklagter.
Das  Reichsgericht  in  Bd.  15  S.  344  hat  mit  Recht  ausgeführt,  daß
der  die  negatorische  Klage  begründende  Eingriff  in  das  Eigenthum  nicht
nothwendig  in  einer  Handlung  dessen,  gegen  den  die  Klage  gerichtet
wird,  zu  bestehen  braucht.  Schon  das  Dulden  eines  das  Eigenthum
des  Klägers  beeinträchtigenden  Zustandes  seitens  des  Beklagten  kann
die  Klage  begründen.  Auch  darauf  kommt  es  nicht  an,  ob  Beklagter
Eigenthümer  des  Grundstücks  ist,  auf  dem  die  störende  Anlage  sich
befindet  und  ob  ihn  ein  Verschulden  trifft  oder  nicht.  In  dieser
Richtung  gelten  die  Grundsätze,  wie  sie  durch  die  bisherige  Judikatur
festgelegt  sind.5)

4.  Zu  seiner  Vertheidigung  kann  der  Beklagte  die  Einreden  4.  Vertheidigeltend
  machen,  daß  ihm  ein  Recht  gegen  den  Kläger,  seinen  gung  des  Be-Eingriff
  zu  dulden,  zusteht;  ihn  trifft  aber  die  Beweislast  (6  1004  klatzen.
B.  G.  B.).  Die  Vermuthung  des  §  891  B.  G.  B.  entbindet  ihn  vom
Beweise,  wenn  sein  einredeweise  geltend  gemachtes  Recht  im  Grundbuch
eingetragen  ist.  .

Deerklcigtekannsichfernernuch§§76,77,C.P.O.demRechtsstreit
  durch  Benennung  seines  Auktors  entziehen,  wenn  er  in  Aus—
übung  des  Rechtes  eines  Dritten  die  störende  Handlung  vorgenommen
hat,  z.  B.  als  Pächter  der  vom  Verpächter  errichteten  Anlage.

5.  Gegenstand  der  Eigenthumsfreiheitsklage  ist:  5.Gegenstand

a)  Die  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  zielt  auf  Herstellung  des
Zustandes  vor  der  Störung  ab.  Dieselbe  erfolgt  stets  auf  Kosten  des
Beklagten,  auch  wenn  demselben  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  gelegt
werden  kann  (8  1004  Abs.  1  Satz  1  B.  G.  B).  Das  Preuß.  Recht

2)  Vgl.  Mot.  III  S.  424.
8  Vgl.  R.E.  Gruchot  Bd.  38  S.  952.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  23