354  Eigenthumsbeschränkungen.  (§  73.

unterschied  hier  zwischen  Redlichkeit  und  Unredlichkeit  des  Beklagten.)
Bei  der  actio  negatoria  als  Berichtigungsanspruch  hat  der  Kläger
grundsätzlich  die  Kosten  zu  tragen.  §  597  B  G.  B.  vgl.  oben  S.  238.
b)  Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  wird  auf
1Unterlassung  für  die  Zukunft  geklagt.  Das  Urtheil  wird  nach  §  890
C.  P.O.  zur  Vollstreckung  gelangen.  Es  ist  nicht  erforderlich,  im
Klageantrage  hinzuzufügen:  „bei  Vermeidung  einer  Strafe“.

Die  negatorische  Klage  geht  weder  auf  Anerkennung  des  Eigenthums,
  noch  auf  Schadensersatz,  da  letzterer  nur  bei  einem  Verschulden
des  Beklagten  sich  begründen  läßt.))  Es  steht  aber  nichts  im  Wege,
wie  dies  nach  bisheriger  Praxis  üblich  war,  diesen  Anspruch  mit  der
Eigenthumsfreiheitsklage  zu  verbinden.

Eine  Einschränkung  erfährt  dieselbe  durch  die  Gewährung  eines
Abholungsanspruchs  in  Gemäßheit  des  §  1005  B.  G.B.  und  durch
§  26  Reichsgewerbeordnung.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
diese  Vorschrift  der  R.G.O.  auf  Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts=  und
ähnliche  Verkehrsunternehmungen  erstrecken,  bleiben  nach  Art.  125  C.G.
z.  B.  G.  B.  unberührt.  Ist  eine  gewerbliche  Anlage  hiernach  mit
obrigkeitlicher  Genehmigung  errichtet  worden,  so  kann  deren  Beseitigung
nicht  gefordert  werden.  Der  Eigenthümer  wird  geschützt  durch  das
Recht  auf  Herstellung  von  Einrichtungen  gegen  etwaige  Benachtheiligung
und  event.  durch  Schadensersatzansprüche.

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Sechster  Abschnitt.
§  73.  Eigenthumsbeschränkungen.

1.  Ver-  1.  Das  Pr.  E.E.G.  sprach  im  §  11  von  Beschränkungen  des
fügungs=  Eigenthumsrechts  an  Grundstücken,  welche  Wirksamkeit  gegen  Dritte
goschrinn  nur  erlangen,  wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  oder  von  dem
aus  der  Dritten  gebannt  sind.  Unter  diesen  Beschränkungen  verstand  die  Preußische
Qualität  Rechtslehre  nur  diejenigen,  welche  lediglich  aus  der  Qualität
des  Eigen-des  Eigenthums  hervorgingen.  Darunter  fielen  insbesondere  diethums
  jenigen,  welche  darauf  zurückzuführen  waren,  daß  das  Grundstück  bezu.
hervorgehen  das  dingliche  Recht  in  einem  nacherblichen  Verbande  oder  in  dem
Verbande  eines  Familienfideikommisses,  Stammgutes,  Lehyns,
u.  s.  w.  stand.

Vgl.  88  220,  243  17  A.L.R.
5)  Rgl.  R.E.  Bd.  6  S.  221,  222,  in  Gruchot  Bd.  32  S.  889,  Nehbein,
  Ob.  Trib.  II  S.  809.