8  73.  Eigenthumsbeschränkungen.  355.

Das  B.  G.  B.  nimmt  denselben  Standpunkt  ein.  Gemeinsam
ist  diesen  Einschränkungen  des  Eigenthums,  welche  aus  gewissen  rechtlichen
  Eigenschaften  des  Grundstücks  hervorgehen  oder  durch
Rechtsgeschäfte  begründet  sind,  daß  die  an  sich  aus  dem  Eigenthum
fließenden  Befugnisse  nicht  sämmtlich  in  der  Person  des  Eigenthümers
vereinigt  sind,  indem  durch  die  Anwartschaft  Dritter  diese  Einschränkung
bedingt  ist  (ogl.  auch  Art.  15  Abs.  1  S.  2  Pr.  A.G.  G.  B.O.;  §  52
R.G.B.O.).

Der  Grundsatz  des  bisherigen  Pr.  Rechtes  wird  für  derartige
  Eigenthumseinschrän  kungen  durch  §  892  B.  G.  B.  Abs.  14)
aufrecht  erhalten,  da  die  Verfügungsbeschränkung  im  Sinne  dieser
Bestimmung  jene  mitumfaßt.

Zu  ihrer  Eintragung  dienen  Sp.  1—3  Abth.  II.  :)  Hierbei  ist
zu  beachten,  daß  dieselbe  im  Sinne  des  §  22  R.  G.  B.O.  eine  Berichtigung
  des  Grundbuchs  ist,  da  an  sich  die  Verfügungsbeschränkung
  ohne  Eintragung  entsteht  und  nur  zur  Erhaltung  der
Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der
Eintragung  bedarf.

2.  Dagegen  fallen  nicht  unter  derartige,  dem  §  892  B.  G.  B.  2.  Die  absounterstellte
  Beschränkungen  die  absoluten  Veräußerungsverbote.  luten  Ver-Sie
  haben  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige  Eintragung  und  Kenntniß  süßerungs-Wirkung,
  ein  jedes  gegen  dasselbe  entstehende  Rechtsgeschäft  ·
iftuichtig(§134V.G.B.).

Zu  diesen  absoluten  Veräußerungsverboten  gehören  die  Beschlagnahme
  nach  §  93  Str.  G.  B.  bezw.  88  332  ff.,  480  St.  Pr.  O.,  ferner
Beschränkungen,  wie  sie  für  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  hinsichtlich
der  Veräußerung,  der  Theilung  eines  Grundstücks  durch  Art.  119  E.G.

B.  G.  B.  aufrecht  erhalten  sind,  ferner  Beschränkungen  der  Gemeinden,
Kirchen,  bffentlichrechtlicher  Verbände,  hinsichtlich  des  Erwerbs  und
der  Veräußerung  von  Grundstücken  (vgl.  Theil  II  Abth.  1).3)

Dazu  treten  dann  noch  die  gesetzlichen  Beschränkungen,  die  im
öffentlichen  Interesse  das  Eigenthum  in  Ansehung  theils  thatsächlicher,
theils  rechtlicher  Verfügung  beschränken  (Art.  111,  65  E.G.  B.  G.B.).

Im  Einzelnen  kann  auf  diese  Verhältnisse  hier  nicht  eingegangen  werden

—..

)  Vgl.  8  2113  ff.,  Art.  57,  58,  59,  61,  468  C.G.  z.  B.  G.B.,  Art.  15ff.
Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O.
)  Vgl.  §  11  Nr.  2  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  985.

)  Val.  für  Preußen  Ges.  v.  24.  Mai  1853  betr.  Zertheilung  u.  s.  w.