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und  wird  nur  soviel  bemerkt,  daß  es  sich  dabei  um  Einschränkungen
des  Verfügungsrechts  öffentlicher  Natur  handelt  und  dieselben  unter
dem  Namen  „Legalservituten“  aufgeführt  werden,  insbesondere
kommen  in  Betracht  die  Nachbarrechte,  Rayonbeschränkungen,  das  Baurecht,
  namentlich  betreffend  die  Anlegung  von  Straßen  und  Rlätzen,
die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  und  Wiederaufrichtung  von  Gebäuden,
der  bffentliche  Verkauf  baufälliger  Grundstücke  u.  A.

In  allen  diesen  Fällen  muß  sich  der  Erwerber  außerhalb  des
Grundbuchs  über  die  Einschränkungen  des  Eigenthums  instruiren  und
kann  sich  den  absoluten  gesetzlichen  Bestimmungen  gegenüber  nicht  auf
den  guten  Glauben  des  Grundbuchs  stützen.

Als  Eigenthumsbeschränkungen  im  Sinne  des  §  892  B.  G.B.
sind  auch  nicht  zu  erachten  die  begrenzten  Rechte  an  Grundstücken.


3.  Die  Ver-  3.  Von  den  Einschränkungen  des  Eigenthums  unterscheiden  sich

sügungsbe=  diejenigen  Verfügungsbeschränkungen  des  Eigenthümers  oder  Realschränkun-

  gläubigers,  welche  gegen  die  Fähigkeit  oder  die  Befugniß  des

gen  aus  der  ..«  Z

Person  des  Berechtigten  zur  Verfügung  über  das  eingetragene  Recht,  auch  wenn

Berechtigten,  dasselbe,  wie  bei  1  an  sich  beschränkt  ist,  gerichtet  sind.  Das  Preußische
Recht  hatte  über  derartige  Verfügungsbeschränkungen  Vorschriften  im
8  49  Pr.  E.E.G.,  88  11,  91,  102  Pr.  G.B.O.  gegeben.

Nach  dem  B.  G.  B.  fallen  derartige  Beschränkungen
unter  §  892  B.  G.  B.  Sie  schließen  die  an  sich  vorhandene
  Befugniß  zur  Verfügung  über  das  eingetragene
Recht  aus  besonderen  Gründen  aus.

I.Verfügungss  I.  Um  die  richtige  Grenze  zu  finden,  müssen  jedoch  zunächst  diebeschränkun-jenigen
  etwa  zu  diesem  Kreise  nicht  gehörigen  Verfügungsbegen,

  die  nichtt.  in  9  »..
unter  §  892  schränkungen  ins  Auge  gefaßt  werden,  nämlich  folgende:
*  4)  Vgl.  die  aufrecht  erhaltenen  Bestimmungen  des  8.  Tit.  1  A.  L.N.

§§  29—69,  71—82,  96—417,  das  Ges.  betr.  die  Errichtung  von  Marksteinen
v.  7.  Oktober  1865,  das  Festungs=  oder  Rayonges.  v.  21.  Dezember  1874,  das
Straßenfluchtges.  v.  2.  Juli  1875,  das  Ges.  betr.  die  Vertheilung  öffentlicher
Lasten  bei  Grundstückstheilung  u.  s.  w.  v.  25.  August  1876,  das  Ges.  betr.
Schutzbildung  und  Genossenschaften  v.  6.  Juli  1875,  das  Ges.  betr.  die  den
Gemeinden  u.  s.  w.  gehörigen  Waldungen  v.  14.  August  1876,  das  Ges.  über
die  Benutzung  der  Privatflüsse  v.  28.  Februar  1843  u.  Ges.  wegen  Wasserstauens
  bei  Mühlen  v.  15.  November  1811.  Diese  landrechtlichen  Vorschriften
bleiben  auch  in  Zukunft  aufrecht  erhalten;  ogl.  Art.  89,  b.  Pr.  A.  G.  B.  G.B.
u.  Begr.  S.  215,  216  u.  Art.  28—32  Pr.  A.  G.  z.  Zw.  V.  Ges.  Goldmann=Lilienthal
  S.  262—263.  «