8  73.  Eigenthumsbeschränkungen.  357

a)  Gesetzliche  Verfügungsbeschränkungen,  welche  allgemeinen  a)  Gesetzliche
Rechtsgrundsätzen  folgen,  fallen  nicht  darunter,  so  namentlich  nicht  Be-  Verfügungsschränkungen
  wegen  Mangel  der  Geschäftsfähigkeit  (Kindheit,  5
Minderjährigkeit,  Verschwendung,  Geistesgestörtheit,  Entmündigung),  "
Beschränkungen  der  Ehefrau  nach  dem  ehelichen  Güterrechtoder
großjähriger  Kinder  wegen  der  elterlichen  Gewalt  u.  A.  Ebenso
wenig  gehört  hierher  die  Bestimmung,  welche  die  Veräußerung  von  Grundsticken
  oder  dinglichen  Rechten  geschäftsunfähiger  Personen  durch  ihre
Vertreter  von  besonderer  Genehmigung  des  Gegenvormundes,  des
Vormundschaftsgerichts  oder  anderer  Behörden  abhängig  macht.  In
allen  diesen  Fällen  handelt  es  sich  um  die  Frage  der  Vertretungsbefugniß,
  welche  der  beurkundende  Beamte  zu  prüfen  hat  und
und  über  die  das  Grundbuch  keine  Auskunft  giebt  und  zu
geben  hat.  Derartige  Eintragungen  würden  unzulässig  seinb)

  Private  Veräußerungsverbote,  mögen  sie  auf  Vertragb)  Beschränoder
  letztwilliger  Verfügung  beruhen.  Das  Preußische  Gesetz  kungen  durch
nahm  hier  eine  andere  Stellung  ein  als  das  B.  G.B.  Es  gab  den  private  Ver-Nrivatherfi
  s  «sa.U-sziemngs«-Privatverfügungen,
  welche  Sachen  dem  Verkehr  entzogen,  in  Gemäßheit  verbote  oder
der  §§  15—19  I  4  A.  L.R.  durch  Eintragung  oder  in  Folge  Kenntniß  letztwillige
des  Dritten  dingliche  Kraft.  Art.  137  B.  G.B.  erklärt  solche  Verbote  Verfügungen.
oder  Beschränkungen  Dritten  gegenüber  für  wirkungslos.  Wird  das
Veräußerungsverbot  übertreten,  so  bleibt  die  Veräußerung  an  sich
gültig  und  begründet  nur  einen  obligatorischen  Anspruch  gegen  den  unmittelbaren
  Kontrahenten  auf  Rückgabe  und  Entschädigung.  Hiernach
sind  vertragsmäßige  Vorbehalte  oder  sonst  im  Erwerbstitel  vereinbarte
  Einschränkungen  des  neuen  Eigenthümers,  z.  B.  die
Klausel,  daß  Grundstücke  nicht  an  Personen  bestimmter  Konfessionen
zum  Eigenthum  über  tragen  werden  dürfen,  nicht  buchungsfähig.

Ein  rechtsgeschäftliches  Veräußerungsverbot  ist  völlig  unwirksam,
wenn  es  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstößt,  so  z.  B.  nach  der  Bestimmung
  des  §  1136  B.  E.  B.,  daß  eine  Vereinbarung,  durch  die
sich  der  Eigenthümer  dem  Gläubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück
  nicht  zu  veräußern  oder  nicht  weiter  zu  belasten  (vgl.  §  134  B.  G.B.,
§  48  Preuß.  E.E.G.  und  unten  §  116  Nr.  4a).  Das  Legalitätsprinzip
verpflichtet  den  Grundbuchrichter  zur  Ablehnung  der  Beurkundung  oder
Eintragung  eines  solchen.  »

Auch  Privatverfügungen,  die  auf  Testament  beruhen,  sind
der  dinglichen  Wirkung  entkleidet,  soweit  nicht  das  Gesetz  besondere  Abweichungen
  giebt.  So  würde  beispielsweise  das  testamentarische  Verbot,