358  Eigenthumsbeschränkungen.  8  7ö3.

ein  Nachlaßgrundstück  nicht  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden,  dingliche
Wirkung  nicht  haben  können,  falls  nicht  der  Testator  durch  Einsetzung
eines  Testamentsvollstreckers  Vorsorge  getroffen  hat.  Dies  leitet  zu
den  zulässigen  letztwilligen  Verfügungsbeschränkungen  über.5)

II.  Die  von  II.  Es  fallen  nur  unter  die  Bestimmung  des  §  892  B.  G.  B.
der  Vorschrift  a)  Gewisse  letztwillige  Verfügungen.  Abgesehen  von  den
li  —ihe  unter  1.  erwähnten  nacherbschaftlichen  Verbänden,  wonach  der  Vorherrschten
  erbe  nur  ein  durch  das  Recht  des  Nacherben  beschränktes  Eigenthums-Verfügungs-recht
  behauptet,“)  kann  der  Erbe  in  der  Verfügung  über  ein  Grundbeschrän=
  stück  dadurch  gehemmt  sein,  daß  letztwilliger  Bestimmung  zufolge
kungen.  dasselbe  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegt

a)  letztwillige  §§.  2211  B.  GB.,  53  R.G.B.O.).  Denn  über  ein  dieser  Verwaltum

unterliegendes  Grundstück  oder  dingliches  Recht  kann  der  Erbe  nicht
verfügen  und  die  bezüglichen  Rechte  können  nur  vom  Testamentsvollstrecker
  gerichtlich  geltend  gemacht  werden  (§  2212  B.  G.B.).:)  Der
dritte  gutgläubige  Erwerber  ist  durch  den  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  geschützt.  «

b)  gesetzliche  b)  Das  gesetzliche  Veräußerungsverbot  des  86  K.O.,  wound
  richter=  nach  der  Gemeinschuldner  mit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  die  Befugniß
liche.  der  Verfügung  über  ein  zur  Konkursmasse  gehöriges  Grundstück  oder

sonstiges  dingliches  Recht  verliert  und  diese  Befugniß  durch  den  Konkurs
verwalter  ausgeübt  wird.  In  Uebereinstimmung  mit  8  135  Abs.  2
B.  G.B  ist  aber  den  Vorschriften  der  publica  fides  des  Grundbuchs  auch
den  Konkursgläubigern  gegenüber  Wirksamkeit  beigelegt  (§7  K.O.)  Eine
Benachtheiligung  derselben  ist  jedoch  nicht  zu  besorgen,  da  die  schleunige
Eintragung  der  Konkurseröffnung  in  das  Grundbuch  sie  sichert  (5  113
K.  O.).  Die  bffentliche  Bekanntmachung  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  ist  ohne  Bedeutung  für  den  gutgläubigen  Erwerb  (5  15  K.O.).

Dieselbe  Wirkung  hat  die  Verfügungsbeschränkung  des
Erben  durch  eine  Nachlaßverwaltung  (§8  1984,  1975  B.  G..
§§  7,  8  K.O.).  Der  Nachlaßverwalter  ist  berechtigt  zum  Antrage  auf
Eintragung  der  Beschränkung  im  Grundbuch.

Durch  gerichtliche  oder  behördliche  Anordnungen  kann
ebenfalls  eine  Beschränkung  in  der  Verfügung  des  Eigenthümers

5)  Vgl.  Striethorst  91  S.  459  ff.,  Just.  Min.-Bl.  1841  S.  296,  Ob.Tr.
Bd.  54  S.  11,  Bd.  82  S.  104,  Bd.  45  S.  218,  Bd.  48  S.  236,  N.  E.  1  S.  175
XIV  S.  278,  §  54  Pr.  G.B.O.,  §  48  Pr.  E.  E.  G.  «

0)Vgl.§§2113V.G.V.,52R.G.V.O.  .

7)Vgl.R.E.Vd.25S-.292;Gr.34S.7-18;"36S.1005.