g  73.  Eigenthumsbeschränkungen.  359

hervorgerufen  werden,  so  beispielsweise:  durch  die  Anordnung  der
Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  (Zw.  V.  G.
818  Abs.  1,  8  146  Abs.  1),  durch  ein  vom  Konkursgericht  erlassenes
Veräußerungsverbot  oder  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
über  das  Vermögen  des  Eigenthümers  (K.O.  8  113),  durch  die  Vermerke
  oder  Vormerkungen  nach  8  59  der  Verordnung  wegen  des
Geschäftsbetriebs  in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  ec.
vom  30.  Juni  1834  nach  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die
Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891;
nach  §  23  Abs.  3  Nr.  1  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei
Renten=  und  Ansiedelungsgütern,  vom  8.  Juni  1896  sowie  durch  die
Zugehörigkeit  zu  einer  Bahneinheit  (Gesetz,  betreffend  das  Pfandrecht
an  Privateisenbahnen  2c.,  vom  19.  August  1895  §  15  Abs.  1).3)
Jc)  Die  Hinzufügung  einer  Bedingung  oder  Zeitbestimmungc)  Bedingung

wirkt  nach  §  161  B.  G.B.  wie  eine  Verfügungsbeschränkung.  unv  Beibe
III.  Die  Stellung  des  Grundbuchrichters  bei  eingetragenen  111.  Stellung

Verfügungsbeschränkungen  ist  eine  verschiedene,  je  nachdem  es  sich  um  des  Grunddie
  ad  1  oder  um  die  ad  3  handelt.  buchrichters.

Sind  Verfügungen  in  Frage,  welche  gegen  ein  absolutes  Veräußerungsverbot
  verstoßen,  so  hat  der  Grundbuchrichter  dieselben
zurückzuweisen.  #

Bei  den  qualitativen  Einschränkungen  des  Eigenthums  ist  der
Eingetragene  nur  in  Gemeinschaft  mit  denjenigen  Personen,  deren
Schutz  der  Vermerk  der  Eigenthumsbeschränkung  bezweckt,  zu  grundbuchrechtlichen
  Verfügungen  berechtigt.  Ohne  deren  Zustimmung  wird
das  Grundbuchamt  Anträge,  welche  diesem  Schutze  widersprechen,
zurückweisen,  insbesondere  ist  der  eingetragene  Eigenthümer  wegen  seines
qualitativ  beschränkten  Eigenthums  nicht  berechtigt,  ein  sachlich  anders
geartetes,  von  der  beschränkenden  Eigenschaft  befreites  Eigenthum
zu  übertragen.

Es  fehlt  ihm  also  die  Sachlegitimation,  ohne  welche  der
Grundbuchrichter  einem  Antrage  nicht  stattgeben  kann.

Doch  dürfte  dem  Antrage  des  Vorerben  betr.  die  Eintragung
einer  über  ein  zur  Nacherbschaft  gehörendes  Grundstück  (bezw.  Hypothek-,
Grund=  und  Rentenschuld)  ohne  Nachweis  der  Bewilligung  des  Nacherben
  stattzugeben  sein,  auch  wenn  er  nicht  von  der  Beschränkung  befreit
ist  (88  2113,  2136,  2137  B.  G.B.  vgl.  die  sogen.  Berliner  Testamente).

)  Vgl.  noch  8§  916,  935  ff.,  941  C.P.O.,  §8  883  ff.,  894,  899  B.  G.  B.