4.  Verfügungsbe-



  in  Folge

Rechtshängigkeit.


360  Eigenthumsbeschränkungen.  (6  73.

Hinsichtlich  der  Beurkundungsthätigkeit  des  Grundbuchrichters
trifft  Art.  40  Preuß.  G.  fr.  G.  die  maßgebende  Bestimmung.  Die
dingliche  Einigung  z.  B.  in  Form  der  Auflassung  muß  er  aufnehmen
und  kann  nur  protokollarisch  den  Gegenkontrahenten  auf  die  mögliche
Unwirksamkeit  hinweisen.  In  Ansehung  der  Eintragungspflicht  des
Grundbuchamts  ist  die  Auffassung  entscheidend,  daß  §  2113  B.  G.B.
zwar  die  Unwirksamkeit  der  Verfügung,  aber  keineswegs  deren  Nichtigkeit
  normirt,  so  daß  sie  möglicherweise  wegen  unterlassener  Anfechtbarkeit
rechtsgültig  wird.)

In  allen  derartigen  Fällen  kann  das  Grundbuchamt
eine  Verfügung  nicht  hindern,  denn  das  in  der  Person  des
Eigenthümers  liegende  Hinderniß  ist  in  der  Regel  ein  bedingtes  oder
zeitlich  beschränktes.  Positiv  ist  aber  durch  §  14  Abs.  2  K.O.  bestimmt,
daß  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  eine  Vormerkung  auf
Grund  einstweiliger  Verfügung  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger
nicht  eingetragen  werden  darf.

4.  Nach  §  325  C.P.O.  ist  die  Veräußerung  eines  im  Streit
befangenen  Grundstücks  zulässig.  Kennt  der  rechtsgeschäftliche
Erwerber  die  Rechtshängigkeit  nicht,  ist  auch  keine  Vormerkung  zur
Erhaltung  des  Rechtes  auf  Auflassung  eingetragen,  dann  ist  der  Erwerber
  nach  dem  Publizitätsprinzip  des  §  892  B.  G.B.  geschützt.
Dies  spricht  Abs.  2  des  §  325  C.  P.O.  noch  ausdrücklich  aus,  und
die  Bestimmung  gilt  auch  für  den  Erwerb  eines  sonst  streitigen  eingetragenen
  Rechtes,  ausgenommen  aber  hinsichtlich  der  Reallasten,
Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden.  Das  Urtheil,  welches
einen  Anspruch  aus  einem  der  letztgenannten  dinglichen  Rechte  betrifft,
bleibt  trotz  Wechsels  in  der  Person  des  Eigenthümers  des  Grundstücks
  wirksam  und  vollstreckkar  gegen  den  Grundstücksnachfolger,
auch  wenn  dieser  die  Rechtshängigkeit  nicht  gekannt  hat.  Der  Antrag
auf  Zwangsversteigerung  ist  daher  gegen  den  Rechtsnachfolger  des
beklagten  Eigenthümers  zulässig.  Dies  entspricht  dem  §  44  Pr.  E.E.G.

Eine  Abweichung  zu  Gunsten  des  Rechtsnachfolgers  tritt
aber  beim  Erwerb  durch  Zuschlag  des  Grundstücks  ein.  Gegen
den  Ersteher  wirkt  das  Urtheil  nur,  wenn  die  Rechtshängigkeit  spätestens
im  Versteigerungstermin  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten
angemeldet  worden  ist  (§  325  Abs.  3  S.  2  C.P.O.).

Die  Vollstreckung  des  Urtheils  gegen  den  Rechtsnach-")

  Zustimmend  Köllner  S.  89.