874.1  Einleitung.  361

folger  hängt  naturgemäß  von  einer  gegen  diesen  ertheilten
vollstreckbaren  Ausfertigung  ab  (5  727  C.P.O.).  1

5.  Eine  z.  Zt.  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.  bestehende  Ver-5.  Ueberfügungsbeschränkung
  bleibt  dinglich  wirksam.  Nur  insoweit  ist  die  bangeoor:
Wirksamkeit  derselben  beschränkt,  als  der  öffentliche  Glaube  des  "
Grundbuchs  dem  Dritterwerber  zur  Seite  steht.  (Art.  168  E.  G.  B.  G.  B.)  10)

Siebenter  Abschnitt.

Das  Erbbaurecht  und  andere  Berechtigungen,
für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  des  B.  G.  .  gelten.
§  74.  Einleitung.

Das  Eigenthum  als  die  allgemeine  rechtliche  Herrschaft  der  Person
über  die  Sache  läßt  die  Möglichkeit  von  Beschränkungen  zu,  welche
insbesondere  sich  auf  das  Besitz-,  Nutzungs=  und  Verfügungsrecht  des
Eigenthümers  beziehen.  Das  römische  Recht  kannte  als  die  weitgehendsten
  Beschränkungen  des  Eigenthums  die  Emphyteuse  bei  ländlichen
  und  die  Superficies  bei  Gebäudegrundstücken.  In  Deutschland
gewannen  diese  Rechtsinstitute  im  Mittelalter  eine  außerordentliche
Ausdehnung  und  Entwicklung  in  der  Form  des  Lehns-,  Bauer-,
Lehnsmeier-,  Zins=  und  Erbpachtsrechts,  in  der  Form  des  Ober=  und
Untereigenthums  (dominium  directum,  utile).  Das  Charakteristische
dieser  Rechte  lag  in  einem  vererblichen  und  veräußerlichen  Nutzungsrechte,
  welches  die  Rechte  des  Eigenthümers  selbst  fast  bis  auf  ein
Rentenrecht  erschöpfte.0

Das  B.  G.  B.  kennt  von  diesen  vererblichen  und  veräußerlichen
Nutzungsrechten  nur  das  superficiarische  unter  dem  Namen  „Erbbaurecht",
  im  Uebrigen  läßt  es  die  Begründung  nur  solcher  Rechte
an  einem  Grundstücke  zu,  welche  einen  beschränkten  Zweck  und  eine
begrenzte  Dauer  verfolgen,  also  nur  auf  eine  Begrenztheit  des  Rechtsinhalts
  gegenüber  dem  Eigenthum  abzielen.  Landesrechtliche  Vorbehalte
  aber  erhalten  in  weiterem  Umfange  dem  Erbbau  ähnliche
Rechtsverhältnisse  aufrecht.  Dahin  gehören  für  Preußen  insbesondere:
Verliehene  Bergbauberechtigungen,  Gerechtsame,  welche  die
Belastung  eines  Grundstücks  mit  dem  vererblichen  und  veräußerlichen
Rechte  zur  Gewinnung  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht

10)  Vgl.  Niedner  S.  259  Anm.  2;  §§  15—49  I  4  A.  A.  R.
1)  Vgl.  Mot.  III,  S.  262,  263.