1.  Begriff.

362  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  [8  75.

unterliegenden  Minerals  gestatten,  z.  B.  die  Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten
  in  den  vormals  Königlich  sächsischen  Landestheilen  Preußens,
ferner  die  sogenannten  selbständigen  Gerechtigkeiten  des
Preußischen  Rechtes.

Das  Preuß.  E.E.G.  handelte  im  4.  Abschnitt  „von  dem  Bergwerkseigenthum
  und  den  selbständigen  Gerechtigkeiten“.  Nach  Artikel
67,  68,  74  E.G.  z.  B.  G.  B.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
an  sich  unberührt,  doch  sind  aus  Zweckmäßigkeitsgründen,  insbesondere
aus  Rücksicht  auf  die  Einführung  des  neuen  Reichsrechts  einzelne
Aenderungen  angezeigt  gewesen.  Es  kommt  hinzu,  daß  die  Preußischen
Grundbuchgesetze  und  die  späteren  Einführungsgesetze  vom  5.  Mai
1872  nach  Art.  89  Nr.  28  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  nach  Art.  33  des
Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  unbeschadet  der  Uebergangsvorschriften  aufgehoben
werden.  Deshalb  mußten  die  Bestimmungen  der  §§  68,  69  Pr.  E.E.G.
und  des  §  3  Preuß.  G.B.O.  durch  neue  dem  Reichsrecht  angepaßte
Bestimmungen  ersetzt  werden.

I.  Das  Erbbaurecht.)
8  76.  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.

1.  Das  Erbbaurecht  ist  das  dingliche,  vererbliche  und
veräußerliche  seinem  Inhalt  nach  auf  das  Habendürfen  eines
bestimmten  Bauwerks  auf  oder  unter  der  Oberfläche  eines
fremden  Grundstücks  beschränkte  Nutzungsrecht.  Die  Legal—
bestimmungen  lauten

§  1012.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
erfolgt,  das  veräußerliche  und  vererbliche  Recht  zusteht,
auf  oder  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks  ein  Bauwerk
  zu  haben  (Erbbaurecht).
8§  1013.  Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung  eines
für  das  Bauwerk  nicht  erforderlichen  Theils  des  Grundstücks
  erstreckt  werden,  wenn  sie  für  die  Benutzung  des

Bauwerkes  Vortheil  bietet.

§  1014.  Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Theil
eines  Gebäudes,  insbesondere  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.

5  Vgl.  Johow,  Begründung  Bd.  II  S.  1069ff.  Mot.  III  S.  466ff.
Prot.  III  S.  281—286  V  S.  444,  Dernburg  III  §  461,  Endemann  1I
897,  Cosack  II  8  220,  Leske  8  124,  Maenner  S.  190  ff.,  Klumpp  S.  178ff.

die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm,  Neumann,
Kuhlenbeck  zu  §  1012  ff.