545  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  363

§  1015.  Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts  nach
§  873  erforderliche  Einigung  des  Eigenthümers  und  des
Erwerbers  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile
vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  werden.  ·

§1016.DasGrbbanrcchtcrlifchtuikhtdadm·ch,daszdas
Bauwerk  untergeht.

§  1017.  Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche
aus  dem  Eigenthume  geltenden  Vorschriften  finden  auf  das
Erbbaurecht  entsprechende  Anwendung.

Das  Erbbaurecht  ist  nicht  etwa  als  Sondereigenthum  an  der
baulichen  Anlage  zu  konstruiren,  sondern  der  obigen  Definition  entsprechend
  als  subjektiv  persönliches,  vererbliches  und  veräußerliches
Gebrauchsrecht  an  dem  mit  diesem  Rechte  belasteten  Grundstücke.
Diese  Auffassung  findet  ihre  Grundlage  in  der  Vorschrift  des  8  1016
B.  G.  B.,  nach  welcher  das  Erbbaurecht  nicht  dadurch  erlischt,  daß  das
Bauwerk  untergeht.  Ist  es  für  die  Benutzung  des  Bauwerks  vortheilhaft,
  so  steht  der  Erstreckung  des  Erbbaurechts  auf  die  Benutzung
  eines  für  das  Bauwerk  nicht  erforderlichen  Theiles
des  Grundstücks  nach  §  1013  B.  G.  B.  nichts  im  Wege.  Wesentlich
  bleibt  aber  das  „Haben  dürfen  eines  bestimmten  Bauwerks“,  ganz
allgemein  kann  man  das  Erbbaurecht  an  einem  Grundstück  nicht  erwerben.

Das  Erbbaurecht  unterscheidet  sich  von  den  „Dienstbarkeiten“
des  B.  G.  B.  dadurch,  daß  für  seinen  Begriff  eine  bestimmte  Wirthschaftsart
  der  Benutzung  des  Bodens  als  Baugrund  wesentlich  ist,
daß  es  vererblich  und  veräußerlich  und  subjektiv  persönlich  ist.

2.  Gegenstand  des  Erbbaurechts  ist  das  Haben  eines  Bauwerks  2.  Gegenstand
auf  oder  unter  der  Oberfläche  eines  fremden  Grundstücks,  z.  B.  das  des  Erbbau-Habendürfen
  von  Gebäuden,  von  Monumenten,  Brücken,  Viadukten,  rechts.
Kellern  u.  s.  w.)  Ist  die  Veräußerlichkeit  des  Rechtes  ausgeschlossen,
  so  widerspricht  eine  derartige  Beschränkung  dem
Begriff  des  Erbbaurechts.  Aus  diesem  Grunde  kann  die  Erwerbung
  des  Rechtes,  auf  einem  Friedhofe  ein  Erbbegräbniß  zu  haben,
niemals  ein  Erbbaurecht  sein.  Ein  solches  Rechtsverhältniß  untersteht
dem  B.  G.  B.  überhaupt  nicht,  sondern  den  landesrechtlichen  Vorschriften.5)

!)  Bgl.  Seuffert  Archio  Bd.  6  Nr.  152.  vgl.  noch  Bd.  9  Nr.  264.
!)  Val.  Biermann  zu  §  1012  B.  G.B.