364  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  (S  75.

Ob  das  Bauwerk  bei  der  Begründung  des  Erbbaurechts  schon
besteht  oder  nicht,  und  event.  ob  im  letzteren  Falle  der  Eigenthümer
oder  der  Erbbauberechtigte  dasselbe  aufzuführen  hat,  ist  begrifflich  unerheblich,
  da  es  nur  auf  das  Habendürfen  eines  solchen  Bauwerkz.
ankommt  und  beispielsweise  der  käuflichen  Erwerbung  des  bereits  bestehenden
  kein  Hinderniß  entgegensteht.  ·

Ausgeschlossen  ist  nach  §  1014  B.  G.  B.  das  in  Deutschland.
vorkommende  sogenannte  Stockwerkseigenthum,  das  theoretisch
auch  als  superficiarisches  Recht  an  einem  Gebäudetheil,  z.  B.  an
einem  im  Hause  befindlichen  Fleischscharren  )  oder  an  einem  Stockwerke
  aufgefaßt  wird.5)

Ausgeschlossen  ist  ferner  die  Pflanzungs-  Superfieies,
d.  h.  das  Recht,  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Bäume  und  Holzungen,
insbesondere  Wälder  zu  haben.5)  Wenn  sich  jedoch  das  Erbbaurecht
auf  unbebaute,  der  Benutzung  des  Bauwerks  dienende  Flächen  erstrec,
dann  kann  es  sich  auf  Pflanzungen,  die  auf  jenen  Flächen  angelegt
sind,  beziehen,  so  beispielsweise  das  Halten  von  Obstbäumen  oder  auf
die  Kultivirung  eines  Gartens,  wie  dies  z.  B.  in  dem  früheren.
Kroll'schen  Etablissement  in  Berlin  der  Fall  war.?)

Dem  Begriff  des  Erbbaurechts  als  eines  Gebrauchsrechts  widerspricht
  es,  wenn  Gegenstand  desselben  der  ideelle  Theil  eines-Grundstücks
  sein  soll.?)

Die  Begründung  eines  Miterbbaurechts  ist  in  demselben
Umfange  zulässig  wie  das  Miteigenthum.

Dem  Begriff  des  Erbbaurechts  widerspricht  es  nicht,  daß  es  nur
für  eine  bestimmte  Zeit  eingeräumt  wird,  sei  es  durch  Beifügung.
einer  auflösenden  Bedingung  oder  eines  Endtermins.  Der  Zeitraum
muß  aber  ein  immerhin  erheblicherer  sein,  z.  B.  ein  Zeitraum  von  100
Jahren,  weil  bei  auch  nur  mäßiger  Zeitgrenze  eine  Vererblichkeit  des  Rechtes
ausgeschlossen  erscheint  und  der  Vertrag  insbesondere  dann,  wenn  eine
Zinspflicht  vereinbart  ist,  regelmäßig  Miethe  oder  Pacht  sein  wird.

Die  für  das  Preußische  Recht  aufgeworfene  Frage,  ob  das  Erbbaurecht
  nicht  durch  §  91  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850

4)  Vgl.  Obertr.  Bd.  68  S.  121.

5)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  309

"4  Vgl.  8  243  I.  22  A.  L.  R.

7)  Ein  anderes  Beispiel  siehe  bei  Seuffert  Archiv  Bd.  28  Nr.  22.
s)  Vgl.  Entwurf  I  §  964  Abs.  2