ʒ  76.  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts  365

beseitigt  sei,?)  ist  in  Zukunft  ohne  Bedeutung,  da  das  B.  G.B.  dieses
Institut  ausgenommen  hat.

Wenn  das  Erbbaurecht  durch  seine  subjektiv  persönliche  Seite  und
durch  seine  Vererblichkeit  wie  durch  seine  Veräußerlichkeit  sich  von  der
Grunddienstbarkeit  unterscheidet,  so  ist  es  dennoch  unbedenklich,  daß
dasselbe  auch  als  Grundgerechtigkeit  oder  wie  das  B.  G.B.  sagt,  als
Grunddienstbarkeit  zum  Besten  eines  anderen  Grundstücks  bestellt
werden  kann,  z.  B.  wenn  es  sich  um  Rechte  handelt,  welche  einem
Grundstück  auf  Theile  eines  anderen,  z.  B.  auf  einen  benachbarten
Bodenraum  des  anstoßenden  Hauses  zustehen  (8  1019  B.  G.  B.).  10)

3.  a)  Besondere  Bestimmungen  über  das  Schuldverhältniß  zwischen  3.  Inhalt  des
dem  Erbbauberechtigten  und  dem  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  Erbbaustellt
  das  B.  G.  B.  als  subsidiäre  Dispositivvorschriften  nicht  auf.  Es  rechts.
fehlen  namentlich  Bestimmungen  über  die  Instandhaltung  oder  Her-  ,  blehnung

positiver

stellung  der  baulichen  Anlage,  über  den  Umfang  des  Gebrauchsrechts,  Bestimmunüber
  die  Leistung  eines  etwaigen  Bodenzinses,  —  dessen  Festsetzung  für  gen  über  das
das  Erbbaurecht  nicht  wesentlich  ist  —  über  etwaige  Belastungen  des  Erb-Schuldverbaurechts
  mit  einer  Reallast,  die  Ausbedingung  des  Erlöschens  des  Erb=  hältniß.
baurechts,  wenn  die  Realleistungen  unterbleiben  würden  oder  eine  Erhöhung

der  Belastung  des  superficiarischen  Grundstücks  durch  Ausnahme-Verpflichtungen

  eintritt  u.  A.  Im  bisherigen  Rechte  finden  sich  vielfach  derartige
gesetzliche  Bestimmungen.  11)  Zukünftig  ist  der  nähere  Inhalt  des  Erbbaurechts

  in  dem  Begründungsakte  der  Parteien  festzusetzen.  In  der  Regel

wird  dies  ähnlich  wie  bei  der  Eigenthumsübertragung  in  einem  gerichtlich
  oder  notariell  ausgenommenen  Vertrag  geschehen,  auf
dessen  Inhalt  zur  Feststellung  der  Rechtsgrenzen  der  Parteien

  nach  §  874  B.  G.  B.  Bezug  genommen  werden  kann.

b)  Positiv  hervorgehoben  ist  im  §  1016  B.  G.B.  nur,  daß  das  b)  Untergang
Erbbaurecht  nicht  dadurch  erlischt,  daß  das  Bauwerk  unter=  des  Baugeht.
  Im  Falle  seiner  Zerstörung  wird  das  Material  des  Bauwerks  werks.
dem  fortbestehenden  Rechte  des  Erbbauberechtigten  unterworfen.  Derselbe
  ist  auch  berechtigt,  das  zerstörte,  verfallene  oder  abgebrannte
Bauwerk  unter  Benutzung  der  noch  vorhandenen  Materialien,  selbst
wenn  ihm  dieselben  eigenthümlich  nicht  zustanden,  wieder  herzustellen.  1)

")  Vgl.  Dernburg  Pr.  Pr.  1  §  289  Anm.  6  u.  7.

10)  Vgl.  Mot.  III  S.  468,  R.  E.  IV  S.  435,  VII  S.  146;  Striethorst
Bd.  40  S.  85.  Obertr.  Bd.  52  S.  48.

11)  Vgl.  z.  B.  §  244,  246  1  22  A.  L.  R.

12)  Vgl.  Mot.  III  S.  473.