c)  Abgaben

und  Lasten.

366  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  (6  75.

Diese  Folgerungen  hängen  mit  dem  Grundsatz  zusammen,  daß  das
B.  G.  B.  den  Satz,  gedificium  solo  cedit,  nicht  in  vollem  Umfang
und  ausnahmslos  anerkennt  (vgl.  unten  §  126  Nr.  2  S.  528),
vielmehr  im  §  95  B.  G.  B.  bestimmt,  daß  die  eingebauten
Materialien  bezw.  die  Gebäude,  welche  von  dem  Berechtigten
  in  seinem  Interesse  in  Ausübung  eines  Rechtes
gebauten  Materialien  bezw.  die  Gebäude,  welche  von  dem
Berechtigten  in  seinem  Interesse  in  Ausübung  eines  Rechtes
an  einem  fremden  Grundstücke  mit  diesem  verbunden  sind,
nicht  als  Bestandtheile  des  Grundstücks  gelten  und  in  der
Regel  Eigenthum  des  Erbbauberechtigten  anzunehmen  ist.
Wenn  jedoch  Gegenstand  des  Erbbaurechts  die  Benutzung  einer  bei
Abschluß  des  Vertrages  bereits  errichteten  baulichen  Anlage  ist,  so“
wird  nach  §  93  B.  G.B.  dieselbe  als  Eigenthum  des  Grundstückseigenthümers
  anzusehen  sein.

c)  Zweifelhaft  ist  hiernach  bei  mangelnder  Vereinbarung  der
Parteien  die  Frage,  wer  die  auf  dem  Grundstücke  ruhenden  Abgaben
  und  Lasten  zu  tragen  hat?  Entscheidend  ist  die  festzustellende
Absicht  der  Parteien,  und  zwar  wird  dieselbe  nach  dem  konkreten  Thatbestand
  aus  den  thatsächlichen  Umständen  klarzulegen  sein.  Beispielsweise
wird  man  nicht  annehmen  können,  daß,  wenn  Gegenstand  des  Erbbaurechts
  ein  Felsenkeller  ist,  der  Erbbauberechtigte  die  Staats=  und
Kommunalabgaben  des  im  Uebrigen  als  Fabrikgrundstück  benutzten
Areals  bezahlen  soll.1)  Andererseits  wird  es  zweifellos  sein,  daß
die  auf  dem  den  Gegenstand  des  Erbbaurechts  bildenden  Bauwerke
ruhenden  Lasten,  wie  z.  B.  die  Gebäudesteuer,  der  Erbbauberechtigte
tragen  wird.  Im  Allgemeinen  wird  man  bezüglich  der  auf  dem  Grundstück
  ruhenden  Abgaben  und  Lasten  unterscheiden  müssen,  ob  der  Raum
des  Grundstücks  ausschließlich  den  Zwecken  des  Erbbaurechts  dient
oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  belasten  sie  den  Erbbauberechtigten.  im
letzteren  den  Grundstückseigenthümer.

Bei  einem  im  Gebäude  gefundenen  Schatz  wird  unterschieden
werden  müssen,  ob  das  Bauwerk  Eigenthum  des  Erbbauberechtigten  ist
oder  nicht.  Ist  dies  der-  Fall,  so  hat  er  die  im  §  984  B.  G.B.
bestimmten  Vortheile.  Wird  der  Schatz  im  Grund  und  Boden  gefunden,
so  steht  dieser  Anspruch  nur  dem  Eigenthümer  zu.

Keine  Erweiterung  des  Inhalts  des  Erbbaurechts,  sondern  nur
eine  zufällige  und  beliebig  lösbare  Verbindung  liegt  dann  vor,  wenn

13)  Vgl.  Johow  a.  a.  O.  S.  1101.
¼½)  Vgl.  Dernburg  Pr.  Pr.  1  8289  Nr.  4.