g  76.)  Begründung  des  Erbbaurechts.  367

ein  erworbenes  Erbbaurecht  mit  einem  dem  Erbbauberechtigten  gehörigen
Grundstücke  zu  einem  Grundstücksganzen  vereinigt  und  das  Erbbaurecht
auf  das  Grundbuchblatt  des  letzteren  mittelst  Zuschreibung  eingetragen
wird.  (5  890  B.  G.  B.  in  Verbindung  mit  §  1017  Abs.  2).15)

4.  Dem  Eigenthümer  wird  ein  Vorkaufsrecht  zur  Be-t4.  Ausschluf
freiung  des  Grundstücks  von  der  durch  das  Erbbaurecht  auf=  des  Vorerlegten
  Last  nicht  gewährt.  Verkauft  der  Erbbauberechtigte  sein  kaufsrechts
Erbbaurecht,  so  steht  dem  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  gesetzlich
  ein  Vorkaufsrecht  nicht  zu.1)  Vereinbart  kann  ein  solches
freilich  werden,  es  bedarf  aber  dann  wie  jedes  andere  Vorkaufsrecht
der  Eintragung  im  Grundbuch.

§  76.  Begründung  des  Erbbaurechts.

1.  Im  bisherigen  Recht  wurde  die  Superficies  durch  Vertrag  oder  1.  Vorbeletztwillige

  Verfügung  des  Eigenthümers,  durch  richterliche  Verfügung  merkung.
oder  durch  Ersitzung  begründet.  Im  Preußischen  Recht  hatte  dieselbe
überwiegend  den  Charakter  einer  Grundgerechtigkeit  und  bedurfte  als
solche  nach  §  12  des  Pr.  E.E.G.  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  nicht
einmal  der  Eintragung  im  Grundbuch.  Soweit  das  Preußische  Recht
ihr  den  Charakter  einer  selbständigen  Gerechtigkeit  beilegte,  hatte  das
Recht  des  Superficiars  die  zur  Eintragung  sich  gqualifizirenden  Eigenschaften
  einer  unbeweglichen  Sache.  Es  konnte  nach  §  69  Pr.  E.E.G.
im  Grundbuch  ein  besonderes  Grundbuchblatt  erhalten;  die  Veräußerung
und  der  Erwerb,  die  Belastung  und  Verpfändung  der  Superficies
wurden  nach  den  Grundsätzen  des  Eigenthums  beurtheilt.

Das  B.  G.  B.  stimmt  in  dieser  Beziehung  mit  dem  Preuß.
Recht  im  Wesentlichen  überein.  Für  das  Erbbaurecht  gelten
nach  §  1017  B.  G.  B.  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften;
  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums,  und  die
Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  geltenden  Bestimmungen
finden  auf  das  Erbbaurecht  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  Entstehungsgründe  können  nach  dem  B.  G.B.  beruhen  auf  2.  Entsteh-Vertrag
  oder  auf  Tabularersitzung.  ungsgründe.

a)  Die  zur  Bestellung  neben  der  Eintragung  erforderliche  dingliche
Einigung  des  Eigenthümers  und  des  Erwerbers  (§  873  B.  G.B.)
besteht  aus  der  Einräumungserklärung  des  Erbbaurechts  durch
den  Eigenthümer  und  der  Annahmeerklärung  des  Erwerbers

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)  Vgl.  Biermann  Anm.  2  zu  81012.
19  Vgl.  Mot.  III  S.  468.