1)  Bedingte
oder  betagte

Begründung

eines  Erbbaurechts.


368  Begründung  des  Erbbaurechts.  (6  v4.

bezw.  aus  der  Eintragungsbewilligung  des  Ersteren  und  dem  Eintragungsantrage
  des  Letzteren.  Diese  Erklärungen  müssen  nach  §  1015
B.  G.B.  bei  gleichzeitiger  Abwesenheit  beider  Theile  vor  dem

Grundbuchamt  erklärt  werden  (Auflassung).

Wie  aus  §7  R.G.B.  O.  hervorgeht,  wird  dasselbe  zunächst
auf  dem  Grundbuchblatte  des  dadurch  belasteten  Grundstücks
eingetragen.  Nur  auf  Antrag  des  Erbbbauberechtigten  wird  für  das
Erbbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  angelegt  und  diese  Anlegung
  im  Grundbuch  des  belasteten  Grundstücks  vermerkt  (ogl.

Muster  Nr.  21,  22  Theil  II  Abth.  2).  Wenn  das  Erbbaurecht  veräußert

oder  belastet  werden  soll,  hat  von  Amtswegen  die  Anlegung  eines
besonderen  Grundbuchblatts  für  dasselbe  zu  erfolgen.  Darin  charakterisirt
sich  die  Selbständigkeit  des  Rechts  als  Verkehrsobjekt  nach  außen.

a)  Ein  Erbbaurecht  kann  unter  Beifügung  einer  aufschiebenden
Bedingung  oder  eines  Anfangstermins  nicht  in  der  Art
begründet  werden,  daß  nur  eine  bedingte  Anlegung  eines  besonderen
  Foliums  erfolgt.  Wird  der  Erwerb  von  einer  auflösenden
  Bedingung  oder  von  einem  Endtermin  abhängig
gemacht,  so  kann  zwar  ein  selbständiges  Grundbuchblatt  für
das  Erbbaurecht  gebildet  werden,  jedoch  muß  die  Anlegung
selbst  unbedingt  erfolgen.  Das  Recht  des  Bestellers  auf  Aufhebung
  des  Erbbaurechts  kann  nur  durch  eine  Vormerkung
gesichert  werden.  Zweifelhaft  ist  es,  ob  derartige  Bedingungen
oder  Befristungen  zulässig  sind,  wenn  kein  besonderes  Grundbuchblatt
  gebildet  wird,  sondern  das  Erbbaurecht  nur  auf  dem
belasteten  Grundstück  eingetragen  wird.  Man  wird  aber  diese
Frage  bejahen  müssen,  denn  wenn  auch  §  1017  Abs.  1  B.  G.V.
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  für  das
Erbbaurecht  gelten  läßt,  so  ist  diese  Geltung  da  ausgeschlossen,
wo  für  jenes  Rechtsinstitut  Sondervorschriften  gegeben  sind.
Eine  solche  findet  sich  aber  im  §  1015  B.  G.B.  für  die
dingliche  Einigung  bezüglich  der  Bestellung  des  Erbbaurechts
und  zwar  ohne  den  im  §  925  Abs.  2  B.  G.B.  erwähnten
Ausschluß  der  Zulässigkeit  einer  Bedingung  oder  Befristung.

Wenn  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien
in  einem  Vertrage  des  Näheren  festgestellt  sind,  so  kann  der
Vertrag  als  Anlage  des  Protokolls  überreicht  werden  und
auf  dessen  Inhalt  bei  der  Eintragung  des  Erbbaurechts
Bezug  genommen  werden  (vgl.  §  874  B  G.B.).