8  76.]  Begründung  des  Erbbaurechts.  369

6)  Durch  Landesgesetz  (§  98  R.G.B.O.)  kann  bestimmt  werden,  ß)  Vorlegung
daß  das  Grundbuchamt  die  Erklärung  der  Auflassung  nur  des  obligatoentgegennehmen
  soll,  wenn  die  nach  §  313  B.  G.B.  erforder-  nischen  Verliche
  Urkunde,  nämlich  der  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete  ages.
Veräußerungsvertrag,  vorgelegt  wird.  Diese  Vorschrift  wird
auch  auf  das  Erbbaurecht  nach  §  1017  B.  G.B.  entsprechende
Anwendung  und  ein  etwaiger  Formmangel  Heilung  durch  die
Auflassung  finden.)

b)  Die  Bestellung  des  Erbbaurechts  durch  Vermächtniß  kann  b)  Begrünmr
  obligatorische  Bedeutung  haben.  Dasselbe  giebt  dem  Be=  dung  durch
günstigten  einen  persönlichen  Anspruch  gegen  die  Erben,  eine  ent-  leetwilige
sprechende  Willenserklärung  im  Sinne  des  §  873  B.  G.  B.  abzu-  erfügung.
geben,  in  der  Regel  also  die  in  beglaubigter  Form  ausgestellte  Einwilligungserklärung
  zur  Eintragung  des  vermachten  Erbbaurechts  auf
dem  ererbten  Grundstück.  Erforderlich  ist  für  diesen  Fall,  daß  die
Erben  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  da  die
Ausnahme  des  §  41  R.  G.  B.  O.  sich  nicht  auf  die  Begründung  von
dinglichen  Rechten  an  fremden  Grundstücken  bezieht.  Event.  würde  der
Begünstigte  in  Gemäßheit  des  §  14  R.  G.  B.  O.  zum  Antrage  auf  vorgängige
  Eintragung  der  Erben  berechtigt  sein.

Jc)  Das  Erbbaurecht  ist  ein  besitzfähiges  Recht,  und  es  findet  daher  c)  Begründie
  Bestimmung  des  §  900  Abs.  1  B.  G.B.  entsprechende  Anwendung.  dung  durch
Das  Nähere  ist  oben  S.  243,  334  ausgeführt  worden.  Kabularer=3.

  Soll  ein  vorhandenes  Erbbaurecht  weiter  veräußert  werden  Hiung.  "

..  -.  .  .  ,  .  Veräußeoder

  tritt  ein  sonstiger  Eigenthumswechsel  ein,  z.  B.  durch  den  Erb=  rungundegang,
  Eingehung  ehelicher  Gütergemeinschaft  u.  A.,  so  sind  auch  hier  lastung  des
die  für  den  Eigenthumserwerb  an  Grundstücken  maßgebenden  Grund-  Erbbau—
sätze  entsprechend  anzuwenden,  wobei,  wie  bereits  hervorgehoben  ist,  rechts.

das  Erbbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  erhalten  haben  muß

(vgl.  oben  S.  40).  Wird  das  Erbbaurecht  dann  anderweit  belastet,

so  treten  alle  diejenigen  Bestimmungen  ein,  welche  für  die  Belastung

der  Grundstücke  selbst  gegeben  sind.

4.  Zweifelhaft  ist,  ob  die  Analogie  des  §  927  B.  G.  B.  4.  Erwerb  auf
auf  das  Erbbaurecht  Anwendung  findet.  Die  Frage  ist  im  be-Grund  eines
jahenden  Sinne  zu  entscheiden,  weil  jene  Bestimmung  sich,  wie  schon  Ausschlußihre
  Stellung  zeigt,  nicht  auf  den  Verlust,  sondern  auf  den  Erwerb  urtheils.
des  Eigenthums  bezieht.  Der  §  925  B.  G.B.  bestimmt  die  Form

)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  291f.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  24