5.  Aende-370

  Aufhebung  des  Erbbaurechts.  (8  77.

der  dinglichen  Einigung,  §  926  den  Umfang  des  zu  übereignenden
Objekts;  sie  betreffen  beide  den  Erwerb  des  Eigenthums.  Erst  §  928
spricht  von  der  Aufgabe  desselben,  und  der  dazwischen  stehende  §  927
verbreitet  sich  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  über  den  Erwerb  des
Grundstückes  durch  den  Eigenbesitzer.  Der  Umstand,  daß  wie  bei
jedem  Eigenthumswechsel  der  eine  Theil  sein  Eigenthum  verliert,  stempelt
diese  Bestimmung  nicht  zu  einer  die  Aufhebung  des  Eigenthums  betreffenden.
  Denn  es  ist  nicht  davon  die  Rede,  daß  etwa  durch  das
Ausschlußurtheil  der  Verlust  des  Eigenthumes  eintritt,  vielmehr  ist
dieses  nur  die  Voraussetzung,  unter  der  der  Eigenbesitzer  event.  das
Eigenthum  durch  Antrag  auf  Eintragung  erwerben  kann.

5.  Wenn  der  Inhalt  des  Erbbaurechts  durch  Vereinbarung

rungen  des  geändert  werden  soll,  so  ist  dazu  dingliche  Einigung  und

Inhalts  des  E

Erbbaurechts.


6.  Schutz  des

Erbbaurechts.


intragung  nothwendig.  Hat  das  Erbbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt,
  so  erfolgt  die  Eintragung  auf  beiden  betheiligten  Grundbuchblättern.
  Ist  dasselbe  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  erfordert
  eine  solche  Aenderung  auch  dessen  Zustimmung  (§  876  B.  G.  B..

6.  Da  das  Erbbaurecht  im  B.  G.  B.  eine  dem  Eigenthum  analoge
Stellung  erhalten  hat,  so  wird  dasselbe  auch  dem  Eigenthum  vergleichbar
  geschützt.  Die  aus  der  Verletzung  desselben  entstehenden  Ansprüche
  des  Berechtigten  gegen  den  Verletzer,  insbesondere  die  Vindikations=
  und  Negatorienklage  (§§  985  ff.,  1004  B.  G.B.)  stehen
dem  Erbbauberechtigten  zu.  Es  entscheidet  überall  die  Analogie  des
Eigenthumsschutzes,  selbst  bei  einem  Rechtsstreite  mit  dem  Eigenthümer
des  Grundes  und  Bodens  s.  oben  S.  343  ff.

§  77.  Aufhebung  des  Erbbaurechts.

Nach  §  902  B.  G.B.  kann  eine  Verjährung  eingetragener  Rechte
nicht  mehr  eintreten;  es  sind  die  im  gemeinen  Rechte  wie  in  einzelnen
Partikularrechten  gültig  gewesenen  Erlöschungsgründe  durch  Nichtgebrauch
  und  Ersitzung  der  Freiheit,  ferner  durch  unbeerbten  Tod
des  Berechtigten  oder  dreijährigen  Bodenzinsrückstand  weggefallen.

2)  Vgl.  oben  S.  336,  ferner  zustimmend  Männer,  S.  194  Anm.  4;  Kober,
Anm.  2a  zu  §  1017;  Fischer-Henle  Anm.  2  zu  §  1017;  abweichend  Goldmann-Lilienthal
  S.  455,  Anm.  4;  Endemann  II,  S.  230;  Biermann
Amm.  2  zu  §  1017.