877.  Aufhebung  des  Erbbaurechts.  371

Für  das  Reichsrecht  ergeben  sich  folgende  Aufhebungsgründe:

I.  Ablauf  der  Zeit  und  Eintritt  der  auflösenden  Bedingung,  1.  Abiauf  der
auf  welche,  bezw.  unter  welcher  das  Erbbaurecht  begründet  worden  Intund  uwar
  (§§  168  Abs.  2,  163  B.  G.B).  salmirbe

2.  Nach  §  875  B.  G.B.  erfolgt  die  rechtsgeschäftliche  Auf=  dingung.
hebung  des  Erbbaurechts  durch  die  Erklärung  des  Erbbauberechtigten,  2.  Aufhebung
daß  er  das  Recht  aufgebe  und  durch  Löschung  des  Rechtes  auf  dem  durch  rechts-Grundbuchblatt
  des  belasteten  Grundstücks.  Ist  ein  besonderes  Grund=  geschäftliche
buchblatt  für  das  Erbbaurecht  angelegt,  so  wird  dessen  Schließung  Erklärung.
von  dem  Grundbuchamt  anzuordnen  sein.  Jedoch  ist  nicht  anzunehmen,
daß  zur  Aufhebung  desselben  diese  Schließung  erforderlich  ist.  Sie
ist  weder  nothwendig  noch  ausreichend,  denn  das  Wesen  des  Erbbaurechts
  liegt  in  der  Belastung  eines  fremden  Grundstücks,  und  wesentlich
ist  daher,  wie  für  dessen  Entstehung,  lediglich  die  zu  diesen  Grundakten  abgegebene
  Erklärung  und  die  in  diesem  Grundbuch  vorgenommene  Eintragung.
  Dies  zeigt  sich  insbesondere  darin,  daß  nur  diese  Eintragungen
dem  Publizitätsprinzip  in  Betreff  der  Existenz  des  Erbbaurechts  unterstehen.
  Das  selbständig  angelegte  Grundbuchblatt  verweist  über  die
Begründung  des  Erbbaurechts  auf  das  des  belasteten  Grundstücks,  es
konstituirt  also  nicht  das  Recht,  sondern  deklarirt  nur  das  bereits  bestehende
  und  dient  überwiegend  technischen  Erleichterungen  der  Buchführung,
  um  weitere  Veräußerungen  und  Belastungen  dieses  Rechts
übersichtlicher  zu  machen.  Für  Inhalt  und  Umfang  des  Erbbaurechts
ist  daher  das  Grundbuch  des  belasteten  Grundstücks  maßgebend,
und  dieses  muß  in  erster  Linie  eingesehen  werden.  Ist  beispielsweise
  das  Erbbaurecht  resolutiv  bedingt  bestellt,  so  werden  mit  Eintritt  der
Bedingung  die  auf  dem  selbständigen  Grundbuchblatte  eingetragenen
Belastungen  ebenfalls  unwirksam.  Knüpft  sich  so  die  materiellrechtliche
Wirksamkeit  des  Erbbaurechts  nach  Inhalt  und  Umfang  an  die  auf
dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundstücks  befindlichen  Eintragungen,
so  kann  die  materielle  Wirkung  der  Aufhebung  ebenfalls  nur
von  der  Löschung  auf  diesem  abhängig  gemacht  werden.)

Ist  das  Erbbaurecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  z.  B.
mit  Hypotheken,  Grundschulden,  so  ist  dessen  Zustimmung,  welche  dem
Grundbuchamte  oder  dem  Erbbauberechtigten  gegenüber  zu  erklären  ist,
nothwendig.  Dieselbe  ist  unwiderruflich  (vgl.  §  876  B.  G.  B.  und
oben  S.  178).

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)  Vgl.  Prot.  III  S.  285,  286.