372  Aufhebung  des  Erbbaurechts.  (&amp;  77.

3.  Aufhebung  3.  Trotz  §  1017  B.  G.B.  ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Erwerb  des
durch  einsei-Erbbaurechts  im  Wege  der  Aufgabe  desselben  und  der  in  Folge  Dereliktion
tigen  Ver-  zustehenden  Aneignung  seitens  des  Fiskus  erfolgen  kann  (§  928  B.  G.B.).
zicht  Unzweifelhaft  ist,  daß  der  Erbbauberechtigte,  soweit  nicht  Rechte  Dritter

dadurch  beeinträchtigt  werden,  diesen  Verzicht  dem  Grundbuchamte
gegenüber  erklären  bezw.  durch  Einreichung  einer  beglaubigten  Verzichtserklärung
  und  entsprechenden  Antrag  die  Löschung  der  in  dem  Erbbaurecht
  liegenden  Belastung  bewirken  kann.  Dann  hat  aber  die  Verbindung
  des  Bauwerks  mit  dem  fremden  Grund  und  Boden  nicht  mehr
ein  besonderes  Recht  zur  Grundlage  und  das  Bauwerk  ist  nach  §  94
B.  G.B.  als  wesentlicher  Bestandtheil  des  Grundes  und  Bodens  anzusehen.
  Diese  aus  dem  einseitigen  Verzicht  des  Erbbauberechtigten  sich
ergebende  Folgerung  schließt  ein  Aneignungsrecht  des  Fiskus
hinsichtlich  des  Erbbaurechts  ohne  Weiteres  aus,  weil  mit  dem
Wegfall  des  Sonderrechts  des  Erbbauberechtigten  das  Bauwerk  wesentlicher
  Bestandtheil  des  Grundes  und  Bodens  geworden  ist  und  dieser
nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  nach  §  93  B.  G.B.  sein  darf.  Es
tritt  Konsolidation  des  Eigenthums  ein.)

Dagegen  erlischt  das  Erbbaurecht  nicht,  wie  oben  hervorgehoben
  worden  ist,  durch  Untergang  des  Bauwerks  (8  1016
B.  G.  B.).

4.  Die  Ver-  4.  Die  Verjährung  des  Anspruchs  aus  dem  Rechte  zieht  den
jährung  des  Untergang  des  Erbbaurechts  nach  sich,  wenn  es  im  Grundbuch  gelöscht
ainfruch  worden  war;  ob  diese  Löschung  mit  Unrecht  oder  mit  Recht  erfolgt
Rechte.  war,  ist  dabei  unerheblich.  (Vgl.  §  901  B.  G.  B.  und  oben  S.  242.
5.  Die  Auf-  5.  Die  Aufhebung  des  Erbbaurechts  tritt  auch  dann  ein,  wenn
hebung  im  es  bei  einer  Zwangsversteigerung  des  belasteten  Grundstücks  nicht  in
d  das  geringste  Gebot  fällt  bezw.  nicht  in  die  Kaufbedingungen  auf—
en  genommen  wird.

6.  Ueber-  6.  Die  am  1.  Januar  1900  bereits  begründeten  Erbbaurechte
gangsvor=  werden  grundsätzlich  bezüglich  des  Inhalts  und  der  Rangstellung
schriften.  nach  bisherigem  Rechte  beurtheilt.))  Mit  dem  Inkrafttreten  des

B.  G.  B's  gelten  nach  Art.  184  Satz  2  E.G.  B.  G.B.  die  Vorschriften
des  §  1017  B.  G.  B.  Ist  ein  Grundbuchblatt  vor  dem  1.  Januar  1900
noch  nicht  angelegt,  so  hat  dies  auf  Antrag  zu  geschehen  und  bei  der
Veräußerung  oder  Belastung  des  Erbbaurechts  von  Amtswegen.  Die  Ueber-2)

  Vgl.  Mot.  III  S.  461.
3)  Vgl.  Habicht  S.  318/319.