8  78.  Das  Bergwerkseigenthum.  373

tragung  unterliegt  der  Auflassung  und  das  Recht  wird  wie  ein  Grundstück
  behandelt.  Ist  das  Grundbuch  selbst  noch  nicht  angelegt,  so  gelten
die  für  den  Eigenthumserwerb  und  die  Grundstücksbelastung  gegebenen
Landesrechte  (Art.  189  E.G.  B.  G.  B.  87  R.G.  B.O.).  Die  Aufhebung
eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Erbbaurecht  belastet  ist,  hat  so  lange  nach
bisherigem  Recht  zu  erfolgen,  bis  das  Erbbaurecht  selbst  im  Grundbuch
eingetragen  ist.  (Art.  189  Abs.  3  E.G.  B.  G.  B.).

Zür  die  Ersitzung  einer  Erbbauberechtigung  nach  §§  900,  1017
B.  G.  B.  kommt  es  in  Bezug  auf  die  Anwendung  des  Art.  169  E.G.
B.  G.B.  darauf  an,  ob  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist,  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen
und  in  dem  gedachten  Zeitpunkt  die  Ersitzung  noch  nicht  vollendet  war
(ogl.  §  941  Satz  2  B.  G.  B.).  Der  Beginn,  sowie  die  Hemmung  und
Unterbrechung  der  Verjährung  bestimmen  sich  dann  für  die  Zeit,  welche  der
Publikation  des  Zeitpunkts,  in  welcher  das  Grundbuch  für  den  betreffenden
Bezirk  als  angelegt  gilt,  vorhergeht,  nach  bisher-  geltendem  Recht.“)

8  78.  Das  Bergwerkseigenthum.

1.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Bergrecht  be=  1.  Vorbemertreffen,
  sind  nach  Art.  67  Abs.  1  E.G.z.  B.  G.B.  unberührt  geblieben.  kung.
Das  Preußische  Allg.  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  ist  daher  in
seinen  privatrechtlichen  Vorschriften  an  sich  aufrecht  erhalten  und  die
ergänzende  Vorschrift  des  §  68  Preuß.  E.  E.  G.  und  des  §  3  Pr.  G.B.O.
hätte  eine  Aenderung  nicht  zu  erfahren  brauchen.  Die  Reichsgrundbuchordnung
  hat  aber  vermöge  ihres  kodifikatorischen  Charakters  jene  Bestimmungen
  beseitigt.  Es  war  auch  erforderlich,  einige  Bestimmungen
des  Preuß.  Berggesetzes  durch  neue  dem  Reichsrecht  angepaßte  Vorschriften
  zu  ersetzen.  Im  Anschluß  an  die  Art.  63,  68  E.G.  B.  G.B.
boten  sich  für  die  Fassung  dieser  Vorschriften  die  für  das  Erbbaurecht
geltenden  Bestimmungen  des  §  1017  B.  G.  B.  als  Vorbild.!)  Nach
dem  Preuß.  A.G.z.  B.  G.  B.  und  dem  Preuß.  A.  G.  z.  G.  B.O.  gestalten
sich  die  Rechtsverhältnisse  bezüglich  des  Bergwerkseigenthums  in  grundbuchrechtlicher
  Beziehung  folgendermaßen:

2.  Die  Neubegründung,  Veränderung  oder  Aufhebung  .  Begründes

  Bergwerkseigenthums  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  des  Preuß.  dung  und
9  genthums  erfolg  y  g  Preuß  Eintragung

bes  Berg-*!)
  Vgl.  oben  S.  16f.,  Niedner  S.  298,  299.  werkseigen-)

  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.  G.  B.  G.  B.  S.  58ff.  thums.