374  Das  Bergwerkseigenthum.  [8  78.

Berggesetzes,  nur  ist  an  die  Stelle  des  8  50  desselben  laut  Art.  37
Nr.  1I  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  folgende  Vorschrift  getreten:

„Das  Bergwerkseigenthum  wird  durch  die  Verleihung
begründet  sowie  durch  Konsolidation,  Theilung  von  Gruben—
feldern  oder  Austausch  von  Feldestheilen  erworben.

Für  das  Bergwerkseigenthum  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,
  soweit  nicht  aus  diesem  Gesetze  sich  ein  Anderes
ergiebt.  ·  E

Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den
Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigen—
thum  au  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  auf  das  Bergwerkseigenthum
  entsprechende  Anwendung.“

Ist  das  Bergwerkseigenthum  durch  die  von  dem  Oberbergamt
ertheilte  Verleihung,  bestätigte  Konsolidation,  Theilung  von  Grubenfeldern
  oder  Vertauschung  vou  Feldestheilen  erworben,  so  hat  das
Oberbergamt  unter  Mittheilung  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Verleihungsurkunde
  oder  einer  Ausfertigung  des  bestätigten  Konsolidations=Tdheilungs=
  oder  Austauschakts,  um  die  Bewirkung  der  erforderlichen
Eintragung  zu  ersuchen.  Darin  liegt  insofern  eine  Abweichung  von
dem  bisherigen  Recht,  als  das  Grundbuchamt  nicht  mehr  von  Amtswegen
den  Erwerber  zur  Eintragung  seines  Bergwerkseigenthums  anzuhalten
braucht.)  «

Souweit  in  diesen  Fällen  und  in  denen  der  Konsolidation,  der
Feldestheilung  und  des  Feldestausches  Hypotheken,  Grundschulden  oder
Rentenschulden  von  den  Eintragungen  betroffen  werden,  darf  die  Vor—
nahme  der  letzteren  nicht  von  der  Vorlegung  der  über  das  Recht
ertheilten  Briefe  oder  bei  Hypotheken  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem
anderen  durch  Indossament  übertragbaren  Papiere  von  der  Vorlegung
dieser  Urkunde  abhängig  gemacht  werden.  Die  88  42—44  R.  G.  B.  O.

2)  Vgl.  Art.  23  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.;  88  68  Nr.  1  Pr.  E.E.G.  und  56
Pr.  G.  B.O.  Für  die  Fälle  der  Aenderung  oder  Aufhebung  der  Verleihungsurkunde
  und  der  Aukhebung  des  Bergwerkseigenthums  sind  entsprechende  Vorschriften
  in  den  Artikeln  24,  25  des  Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O.  gegeben.  Vgl.  den
Gesetzestext  Theil  II  Abth.  3,  vgl.  ferner  §  8  des  Ges.  über  das  Bergwerkseigenthum
  in  den  ehemals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz
Hessen-Nassau  vom  31.  Mai.  1887  (Ges.  Samml.  S.  481)  sowie  die  Grundbucheinführungsgesetze
  vom  19.  August  1895  (§  28)  und  vom  8.  Juni  1896  (8  19)