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sind  daher  von  der  Anwendung  auszuschließen.  Dagegen  müssen  hier,
wie  in  den  Fällen  des  §  62  Abs.  2  R.G.B.O,  zur  Vermeidung  von
Täuschungen  die  Besitzer  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe
  von  Amtswegen  zur  Vorlegung  der  Briefe  angehalten
und  im  Falle  der  Eintragung  von  Aenderungen  diese  nachträglich  auf
den  Briefen  vermerkt,  im  Falle  der  Löschung  der  Rechte  die  Briefe  nach
§96  69  R.G.B.O.  unbrauchbar  gemacht  werden.

Das  B.  G.B.  kennt  den  Begriff  des  Zubehörs  bei  unbeweglichen
Sachen  nicht  (§  97  B.  G.  B.).  Die  unbeweglichen  Pertinenzen  des
Preußischen  Rechtes  werden  als  „Bestandtheile“"  des  Grundstücks  angesehen.
  Dasselbe  gilt  von  einem  mit  dem  Eigenthum  an  einem
Grundstücke  verbundenen  Recht  (§  96  B.  G.  B.).  Im  Preußischen  Berggesetz
  wird  der  Hülfsbau  als  Zubehör  bezeichnet.  Das  Reichsrecht
bedingt  daher  eine  Aenderung  des  §  60  Abs.  3  des  Preußischen  Berggesetzes
  und  schließt  diese  Aenderung  sachlich  dem  Inhalt  des  §  68
Nr.  3  des  Preuß.  E.E.G.  an.  Demgemäß  gilt  nach  Art.  37  Nr.  III
Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  der  Hülfsbau  als  Bestandtheil  des  berechtigten
Bergwerks  oder,  wenn  die  Eigenthümer  mehrerer  Bergwerke  sich  zur
gemeinschaftlichen  Anlage  eines  Hülfsbaues  vereinigt  und  keine  anderweitige
  Vereinbarung  getroffen  haben,  als  Bestandtheil  der  berechtigten
  Bergwerke.  Er  bedarf,  wenn  der  Hülfsbauberechtigte  den
Besitz  erlangt  hat,  zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

3.  Abgesehen  von  der  Neubegründung  des  Bergwerkseigenthums  3.  Erwerb,
gelten  für  dasselbe  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  Ueberdes
  B.  G.  B.  insbesondere  für  die  rechtsgeschäftliche  Uebertragung  tragung  und

—  Belastung
und  Belastung.  des  Berg-=Der

  Umfang  der  Anwendung  ergiebt  sich  aus  §  50  Abs.  2  werkeigen-Vergges.
  und  §  1017  B.  G.  B.  Es  sind  daher  nicht  anwendbar  die  thums.
auf  den  Inhalt  des  Grundeigenthums  gerichteten  Bestimmungen  des
§890  B.  G.  B.  über  die  Vereinigung  von  Grundstücken  in  Folge
der  Sondervorschriften  des  §  41  ff.  des  allgem.  Berg-Ges.  über  die
donsolidation.

Als  Erwerbsarten  kommen  für  das  Bergwerkseigenthum  in  Zukunft
auch  in  Betracht  die  Tabularersitzung  und  die  Auflassung  in
Gemäßheit  der  88  900,  925  B.  G.  B.  Aussgeschlossen  dagegen  ist  die
Anwendung  der  §  928  B.  G.B.,  betreffend  den  Erwerb  durch  Aneignung
  nach  erfolgtem  Verzichte.  Darin  liegt  ein  Verlust  des  Eigenthums
  und  nur  die  für  den  Erwerb  desselben  geltenden  Vorschriften